Meldepflicht

Elektronische Meldepflicht gemäß Verpackungsverordnung

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

 Die Verpackungsverordnung kennt folgende Kategorien von Meldepflichtigen:

  • Selbsterfüller
  • Eigenimporteure
  • Großanfallstellen
  • Lieferanten an Großanfallstellen

Die Meldungen sind nur für jene Verpackungen abzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird (= nicht entpflichtete bzw. nicht lizenzierte Verpackungen). Unternehmen können gleichzeitig unter mehrere dieser Meldekategorien fallen. In diesem Fall ist für jede Kategorie eine Meldung abzugeben.

Voraussetzungen für die elektronische Meldung

Unternehmen, die zu Meldungen von abfallwirtschaftlichen Daten nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, müssen sich zunächst über das unter EDM-Portal (→ edm.gv.at) im „Elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten“ (eRAS) registrieren, um in weiterer Folge ihre Meldungen abgeben zu können. Bei der Registrierung ist in den Stammdaten anzugeben, dass eine Meldepflicht nach der Verpackungsverordnung besteht. Nach Ihrer Online-Registrierung erhalten Sie Ihr Passwort per Post. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung circa 2–3 Wochen beanspruchen kann.

Meldungen über ein Kalenderjahr

Die Mengenmeldungen gemäß Anhang 3 zur Verpackungsverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) über ein Kalenderjahr sind jeweils bis 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Die Einbringung der elektronischen Meldungen ist nach erfolgter Registrierung unter → edm.gv.at möglich.

Die Daten können in die entsprechenden Formblätter eingegeben und gespeichert werden. Erst mit aktiver Freigabe der Daten durch den Meldepflichtigen oder die Meldepflichtige (Meldung einbringen) gilt die Meldung als beim BMK rechtsverbindlich eingebracht.