Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Die Abfallbehandlungspflichtenverordnung regelt Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung, den Transport und die Behandlung wichtiger Abfallströme.

Mit der Neufassung der Abfallbehandlungspflichtenverordnung BGBl. II Nr. 102/2017  wurden die bisherigen, zuletzt im Jahr 2006 aktualisierten, Regelungen an den Stand der Technik angepasst. Zudem wurden Bestimmunen für weitere Abfälle, nämlich für Lithiumbatterien, Flachbildschirme, Kühlgeräte mit Kohlenwasserstoffen als Kühl- oder Treibmittel, für Kunststoffe aus EAG, die bromierte Flammschutzmittel enthalten und für Photovoltaikmodule, aufgenommen. In Umsetzung einer entsprechenden Vorgabe des „Maßnahmenprogramms des Bundes und der Länder nach Klimaschutzgesetz zur Erreichung des Treibhausgasziels bis 2020“, sind zudem Anforderungen zur Minimierung der Emissionen aus Gärrückständen beim Betrieb von Biogasanlagen, die Abfälle einsetzen, vorgesehen.

Die Neufassung der Abfallbehandlungspflichtenverordnung tritt im Wesentlichen sechs Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung, sohin am 7.10.2017, in Kraft. Die Verpflichtung zur Entnahme von bestimmten Lithiumbatterien aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Zuge der Sammlung trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Kühlgeräteverordnung

Die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, ist mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft getreten. Regelungen betreffend Kühlgeräte finden Sie auch in der Elektroaltgeräteverordnung.

Lampenverordnung

Die Lampenverordnung, BGBl. Nr. 144/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001, ist mit Ablauf des 12. August 2005 außer Kraft getreten. Paragraph 4 dieser Verordnung ist jedoch weiterhin anzuwenden. Regelungen betreffend Lampen finden Sie auch in der Elektroaltgeräteverordnung.

Lampenverordnung konsolidiert (→ RIS)

Lithiumbatterien

Lithium-Batterien/Akkus – der richtige Umgang

Weitere Websites zum Umgang mit als Abfall angefallenen Lithiumbatterien einschließlich der Unterweisung: