Mobile Anlagen-Verordnung

Mobile Behandlungsanlagen, die in der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen genannt werden, sind gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 genehmigungspflichtig.

Gemäß § 77 Absatz 1 Ziffer 10 AWG 2002 gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften (das heißt. nach dem Wiener oder Oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz) als Genehmigung nach § 52 AWG. Weiters gilt eine mobile Behandlungsanlage als genehmigt, wenn in einer Erlaubnis gemäß § 15 AWG 1990 Auflagen hinsichtlich der mobilen Anlage (§ 15 Absatz 4a AWG 1990) erteilt wurden. Sonstige mobile Behandlungsanlagen, die am 2. November 2002 betrieben werden, konnten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der mobilen Behandlungsanlage bis zum 2. Februar 2003 einen Genehmigungsantrag stellte.

Am 2. November 2002 anhängige Verfahren für mobile Behandlungsanlagen sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuschließen. Die Verordnung ist mit 18. Dezember 2002 in Kraft getreten.

Mobile Anlagen-Verordnung (→ RIS)