Anwendungen und Ziele Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Mögliche Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt sollen damit im Vorhinein – das heißt vor seiner Verwirklichung – geprüft werden.

Neu

Die UVP-G Novelle 2023 wurde am 22. März 2023 mit BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemacht. Die Novelle ist mit 23. März 2023 in Kraft getreten.  Die Novelle dient der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms und Anpassungen aufgrund von EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie. Außerdem sind Schwerpunkte der Novelle Bestimmungen zur Verfahrenseffizienz und Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende. 

UVP-Gesetz, konsolidierte Fassung (→ RIS)

Ziele der UVP

  • Umweltschäden nach dem Vorsorgeprinzip von vornherein zu vermeiden
  • die Umweltauswirkungen ganzheitlich und umfassend, nicht nur sektoral und ausschnittsweise zu betrachten
  • eine bessere Vorbereitung der Projekte und der Genehmigungsverfahren zu erreichen
  • Umweltbelange mit dem gleichen Stellenwert wie andere Belange in die Abwägung und Entscheidung einzubringen
  • die Genehmigungsverfahren von Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten

Gesetzeslage in Österreich

In der Europäischen Union wurde die UVP durch die UVP-Richtlinie verankert, in Österreich durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000 (→ RIS) und verschiedene Gesetze im Bereich der Bodenreform.

EU-Richtlinien

Seit 1985 gibt es die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Mit der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 wurden die Stammfassung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG und die dazu ergangenen Novellen aus den Jahren 1997, 2003 und 2009 in einer offiziellen kodifizierten Fassung zusammengeführt.

Mit der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 wurden neue Prüfbereiche (biologische Vielfalt, Flächenverbrauch, Klimawandel, Katastrophenrisiken) geschaffen, eine Koordinierung bzw. gemeinsame Abwicklung von UVP und anderen Umweltprüfungen (bei Anwendung von FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) und die leicht zugängliche, elektronische Bereitstellung der Unterlagen für die Öffentlichkeit normiert. Das Screening bzw. die Einzelfallprüfung wurden klarer gestaltet. Genehmigungsentscheidungen haben eine begründete Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Auflagen und eine Beschreibung von Verminderungsmaßnahmen und Monitoring-Maßnahmen zu enthalten. Diese Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU wurde mit der UVP-G-Novelle 2018 in nationales Recht umgesetzt.

Anwendungsbereich der UVP

In Anhang 1 des UVP-G 2000 sind 89 Vorhabenstypen angeführt, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine UVP durchzuführen ist. Dabei handelt es sich um Vorhaben, bei denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Beispiele hierfür sind etwa:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • thermische Kraftwerke
  • Straßen und Eisenbahntrassen
  • Schigebiete
  • Rohrleitungen
  • Flugplätze
  • Starkstromfreileitungen
  • Freizeitparks, Einkaufszentren, Beherbergungsbetriebe oder öffentlich zugängliche Parkplätze
  • Rohstoffgewinnung
  • Wasserkraftwerke
  • Intensivtierhaltungen
  • Rodungen
  • Industrieanlagen (zum Beispiel Chemieanlagen, Eisen- und Stahlwerke, Papier- und Zellstofffabriken, Gießereien, Zementwerke, Raffinerien, Brauereien)

Die meisten dieser Vorhabenstypen sind erst ab einer gewissen Größe potentiell UVP-pflichtig, d.h. in Anhang 1 ist für das jeweilige Vorhaben ein Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium festgelegt (zu Beispiel Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme).

Die Liste der Vorhaben in Anhang 1 besteht aus 3 Spalten.

  • Spalte 1 enthält Vorhaben, die einem UVP-Verfahren zu unterziehen sind;
  • Spalte 2 enthält Vorhaben, die einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind;
  • Spalte 3 enthält Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten oder in Gebieten, für die besondere Voraussetzungen festgelegt wurden, die einer Einzelfallprüfung (EFP) und danach allenfalls einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind.
Vorhaben Vorhaben Vorhaben (in schutzwürdigen Gebieten oder bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen)
UVP UVP im vereinfachten Verfahren EFP und allenfalls UVP im vereinfachten Verfahren

Eine UVP ist nicht nur für neue Vorhaben, sondern auch für Änderungsprojekte vorgesehen (zum Beispiel wenn es zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung der Anlage kommt).

Da nicht nur die Merkmale eines Vorhabens (Größe, Emissionen et cetera), sondern auch die Eigenschaften seines Standortes bei der Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen relevant sind, findet sich im UVP-G 2000 eine Bezugnahme auf schutzwürdige Gebiete. Befindet sich der Standort eines Vorhabens zum Beispiel in einem Naturschutzgebiet, einem Natura-2000-Gebiet, einem Wasserschutzgebiet, einem Gebiet, in dem Luft bereits stark belastet ist (Näheres siehe zur Verordnung über belastete Gebiete (Luft) unter Downloads) oder nahe einem Siedlungsgebiet so sind bestimmte Vorhaben bereits ab einem niedrigeren Schwellenwert potentiell UVP-pflichtig. Für einige wenige Vorhabenstypen wurden auch besondere Voraussetzungen festgelegt, bei deren Zutreffen eine Einzelfallprüfung und allenfalls eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Solche besonderen Voraussetzungen sind zum Beispiel Großveranstaltungen (zum Beispiel Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften), die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken, die bereits lange bestanden haben oder Teststrecken zum Zweck von Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des Produktionszyklus.

Auch bei der Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks, Einkaufszentren oder Logistikzentren auf unversiegelten Flächen sind besondere Voraussetzungen, nämlich die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu prüfen.

Nur Neuvorhaben, die die Schwellenwerte oder Kriterien des Anhangs 1, Spalte 1 oder 2, erreichen, sind jedenfalls UVP-pflichtig. Bei Änderungsvorhaben und Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten oder Vorhaben, für die besondere Voraussetzungen festgelegt wurden (Spalte 3) ist im Vorhinein in einer Einzelfallprüfung zu klären, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Wenn die Behörde dies in einem Feststellungsbeschied bejaht, hat eine UVP zu erfolgen.

Oft können mehrere kleinere, gleichartige Vorhaben Umweltauswirkungen hervorrufen, die aufgrund ihrer Kumulierung als erheblich einzustufen sind. Auch in diesem Fall kann für das jeweilige beantragte Vorhaben, das sich in Nachbarschaft zu einem gleichartigen Vorhaben befindet, eine UVP erforderlich sein, wenn dies in einer Einzelfallprüfung der Behörde entschieden wird.

Das Bundesministerium hat Leitfäden für verschiedene Vorhabenstypen (Bergbau, Schigebiete, Intensivtierhaltung, Handels- und Freizeiteinrichtungen, Müllverbrennungsanlagen und Kraftwerke, Einzelfallprüfung) und einen allgemeinen UVE-Leitfaden zur Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung erstellt.

UVP-Verfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren eingebettet, in dem eine Behörde, die Landesregierung, alle für die Verwirklichung eines Vorhabens relevanten Materiengesetze anwendet.

Mit dem Antrag ist vom Projektwerber/von der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vorzulegen. Darin sind das Vorhaben, die wichtigsten geprüften Alternativen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung dieser Auswirkungen zu beschreiben. Im Rahmen der UVE soll mit einem Klima- und Energiekonzept ein Beitrag für den Klimaschutz und Energieeffizienz und mit einem Bodenschutzkonzept ein verstärktes Bewusstsein für vorsorgenden Bodenschutz und eine Verringerung der Flächeninanspruchnahme erreicht werden.

In UVP-Verfahren erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit in mehreren Verfahrensstadien: Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, Einsichtnahmerecht in das Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung, Teilnahmerecht der Parteien in der mündlichen Verhandlung.

Die Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt erfolgt durch von der UVP-Behörde bestellte Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen. Im UVP-Verfahren erstellen diese gemeinsam ein umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten. Zusätzliche Genehmigungskriterien versetzen die Behörde in die Lage, bei der Entscheidung die Ergebnisse der UVP auch dann zu berücksichtigen, wenn die Materiengesetze dafür keine ausreichenden Bestimmungen bieten.

Nachbarn/Nachbarinnen, Umweltanwälte, Standortanwälte, Standortgemeinden, betroffene unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan haben in UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise gegebenenfalls auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im UVP-Genehmigungsverfahren haben zusätzlich Bürgerinitiativen (mind. 200 in der Standortgemeinde oder an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden wahlberechtigte Bürger, die eine Stellungnahme im UVP-Verfahren unterstützen) Parteistellung und zusätzlich die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. In UVP-Genehmigungsverfahren haben auch anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung und die Möglichkeiten Rechtmittel gegen Entscheidungen zu erheben.

Eine Umweltorganisation ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Demnach muss die Umweltorganisation ein Verein oder eine Stiftung sein, der/die sich seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung vorrangig dem Umweltschutz widmet und gemeinnützig tätig ist und aus zumindest hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedervereine umfassen. Anerkannte Umweltorganisationen sind regelmäßig auf die Einhaltung der Anerkennungskriterien zu überprüfen.

Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich aufzulegen, nach Fertigstellung des Vorhabens findet eine Abnahmeprüfung durch die Behörde statt. Bei Vorhaben, für die ein UVP-Verfahren durchgeführt wurde, ist 3 bis 5 Jahre nach Fertigstellung eine Nachkontrolle vorgesehen.

Gegen einen Bescheid einer UVP-Behörde kann Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht durch unabhängige Richter entscheidet Auch gegen Bescheide eines UVP-Feststellungsverfahrens (hierbei geht es um die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens: ja oder nein) kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Neben dem UVP-Verfahren gibt es das vereinfachte UVP-Verfahren. Die Unterschiede liegen vor allem darin, dass im vereinfachten Verfahren kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen ist und keine Nachkontrolle vorgesehen ist. 

UVP für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken

Für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken ist die UVP von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.

In einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle vom Bund unmittelbar und mittelbar zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen zu erteilen und die Ergebnisse der UVP darin zu berücksichtigen; überdies hat er das übrige Genehmigungsverfahren zu koordinieren.

Für die übrigen landesrechtlich zu vollziehenden Materien (zum Beispiel Naturschutz) hat die Landesregierung ein zweites teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP durchzuführen. Parteien können Entscheidungen aus den beiden teilkonzentrierten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben, Bürgerinitiativen können zudem Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Umweltrat

Zur Beobachtung der Vollziehung des UVP-G 2000 wurde der Umweltrat eingerichtet. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von den im Nationalrat vertretenen Parteien, der Bundesarbeiterkammer, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, dem österreichischen Gewerkschaftsbund, der Landeshauptleutekonferenz, dem Gemeindebund, dem Städtebund, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundeskanzleramt, den Umweltanwält/innen und anerkannten Umweltorganisationen nominiert. Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Der Umweltrat kann gemäß § 25 UVP-G 2000 (→ RIS) Auskünfte und Berichte über Fragen der UVP und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen verlangen, Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes beobachten, dem Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Nationalrat durch eine Stellungnahme ergänzen und Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes auszusprechen.

Umweltrat: Liste Mitglieder und Ersatzmitglieder, Stand 11. Jänner 2024 (PDF, 87 KB)

8. UVP-Bericht an den Nationalrat

Der 8. UVP-Bericht über die Vollziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich ist verfügbar. Der Bericht gibt einen Überblick über die UVP-Verfahren der letzten Jahre. Allgemeine Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung runden den Bericht ab.

8. UVP-Bericht an den Nationalrat (PDF, 1 MB)

Kontakt

Abteilung V/11 Anlagenbezogener Umweltschutz, Umweltbewertung und Luftreinhaltung
Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v11@bmk.gv.a