Persistente organische Schadstoffe (POP)

Internationale Rechtsgrundlage ist das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe.

Die Neufassung der der Verordnung über persistente organische Schadstoffe setzt das Stockholmer Übereinkommen und das Protokoll zum Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend POP um. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips werden In-Verkehr-Setzens- und Freisetzungsverbote sowie abfallrechtliche Maßnahmen festgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POPs) (→ EUR‑Lex)

Mit dieser Verordnung soll in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POPs) geschützt werden. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die in der Verordnung angeführten Schadstoffe entweder generell verboten werden oder ihre Produktion möglichst bald eingestellt wird.Geregelte Schadstoffe sind zum Beispiel DDT, bestimmte Diphenylether oder Hexachlorbenzol. Zuletzt erfolgte die Beschränkung von Perfluoroctansäure (PFOA).

Allgemeine und spezifische Ausnahmen von diesen Verboten sind auf ein Mindestmaß beschränkt. Alle verbleibenden Lagerbestände, die nicht zur Verwendung zugelassen sind, sind als gefährliche Abfälle zu behandeln. Abfall ist prinzipiell so zu behandeln, dass der POP-Gehalt vernichtet oder unumkehrbar umgewandelt wird. Die neue Verordnung (EU) 2022/2400 gilt ab dem 10. Juni 2023.

Neu

Die letzte Änderung zu PFHxS trat am 28. Juli 2023 in Kraft: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1608 (→ EUR-Lex)