Mehrjähriges Arbeitsprogramm 2021–2024

Das aktuelle mehrjährige Arbeitsprogramm deckt den Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2024 ab und legt einen detaillierten Rahmen für die Umsetzung des LIFE-Programmes fest.

Gemäß Artikel 4 der LIFE-Verordnung gliedert sich das LIFE-Programm in zwei Bereiche „Klima“ und „Umwelt“ sowie in vier Unterprogramme:

Bereich „Klima“

Bereich „Umwelt“

Für die Laufzeit des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogrammes ist ein Budget von 1,09 Milliarden Euro für den Bereich „Klima“ und 1,868 Milliarden Euro für den Bereich „Umwelt“ vorgesehen. Bei der Umsetzung der Teilprogramme wird im Speziellen eine Ausrichtung auf die Ziele des Green Deals geachtet.

Teilprogramm „Klimaschutz und Klimawandelanpassung“

  • Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Techniken, Methoden und Ansätze zur Erreichung der Ziele der EU-Rechtsvorschriften und EU-Politik im Bereich Klima; Ausbau der Wissensbasis; Anwendung bewährter Verfahren;
  • Entwicklung, Umsetzung, Monitoring und Vollzug der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und EU-Politik im Bereich Klima; Verbesserung der Governance auf allen Ebenen; Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
  • Beschleunigung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politischer Lösungen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften und anderen politischen Instrumenten der EU; Mobilisierung beziehungsweise verbesserter Zugang zu Finanzmitteln;

  • Klimaschutz, wie unter anderem Verringerung der Treibhausgasemissionen, Verbesserung des Emissionshandelssystems, Förderung nachhaltiger Land-, Wald-, Boden-, Meeres- und Ozeanbewirtschaftungspraktiken zur Emissionsreduzierung oder Kohlenstoffspeicherung; Methoden zur CO2-Abscheidung aus der Atmosphäre;
  • Klimawandelanpassung, wie unter anderem Unterstützung der Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen, Verbesserung von Anpassungsstrategien und –plänen; Einsatz hochmoderner Werkzeuge zur Modellierung, zur Risikobewertung, zum Anpassungsmonitoring oder ex-ante-Projektbewertung; Unterstützung der Einführung tragfähiger naturbasierter Lösungen; Ansätze und Lösungen zur Anpassung von Städten und Regionen; zur Gewährleistung einer sicheren Wasserversorgung, zur Vermeidung von Dürren und Überschwemmungen, zum Schutz von Feuchtgebieten; zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Infrastruktur und Gebäuden, wie durch den Einsatz von grüner und blauer Infrastruktur, Vorbereitung auf Extremwetterereignisse sowie Förderung von Finanzierungsinstrumenten und innovativen Lösungen im Kontext zu klimabedingten Risiken;
  • Klimawandel-Governance, wie unter anderem Schaffung von Anreizen zur Verhaltensänderung, Bewusstseinsbildung der Bürgerinnen und Bürger, Verbesserung der Treibhausgasüberwachung inkl. ex-post Evaluierung der Politik; Entwicklung von Klimadienstleistungen; Förderung der Klimawissenschaft oder Unterstützung der Klimadiplomatie;

Das LIFE-Programm wird zur Transformation der Union in eine klimaneutrale, widerstandsfähige Gesellschaft beitragen, indem es die Umsetzung der EU-Klimapolitik als Teil des europäischen Green Deals unterstützt und die EU auf die klimafolgenbedingten Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte vorbereitet. Das Teilprogramm kann Aktivitäten in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energie abdecken, soweit sie nicht im Teilprogramm „Saubere Energiewende“ abgedeckt sind. Für den Zeitraum 2021 bis 2024 ist für dieses Teilprogramm ein Richtwert von 529 Millionen Euro vorgesehen. Eingereicht werden können insbesondere, aber nicht ausschließlich, Standard Aktionsprojekte (SAPs) und Strategische Integrierte Projekte (SIPs). 

Teilprogramm „Saubere Energiewende“

  • Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Techniken, Methoden und Ansätze zur Erreichung der Ziele der EU-Gesetzgebung und EU-Politik für die Transformation zu nachhaltigen erneuerbaren Energien und erhöhter Energieeffizienz; Ausbau der Wissensbasis; Anwendung bewährter Verfahren;
  • Entwicklung, Umsetzung, Monitoring und Vollzug der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und EU-Politik für die Transformation zu nachhaltigen, erneuerbaren Energien und erhöhter Energieeffizienz; Verbesserung der Governance auf allen Ebenen; Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
  • Beschleunigung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politischer Lösungen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften und anderen politischen Instrumenten der EU; Mobilisierung von beziehungsweise verbesserter Zugang zu Finanzmitteln;

  • Aufbau eines nationalen, regionalen und lokalen politischen Rahmens zur Unterstützung der Sauberen Energiewende unter anderem durch Verbesserung des Multi-Stakeholder-Dialogs, Kapazitätsaufbau von Behörden oder die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für Saubere Energie;
  • Beschleunigung der Einführung von Technologien, Digitalisierung, neuen Dienstleistungen und Geschäftsmodellen zur Verbesserung der marktwirtschaftlichen Fachkompetenzen unter anderem durch Förderung der Marktakzeptanz innovativer Lösungen für den Gebäude-, Industrie- und Tertiärsektor, Entwicklung neuer Mehrwertdienstleistungen und innovativer Geschäftsmodelle oder Beseitigung von Markthindernissen;
  • Mobilisierung privater Finanzmittel für nachhaltige Energie unter anderem durch Entwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen und -praktiken, Vereinfachung von Prozessen für Investorinnen und Investoren, Kapazitätsaufbau und Dialog;
  • Unterstützung der Entwicklung lokaler und regionaler Investitionsprojekte unter anderem durch Kapazitätsaufbau lokaler Behörden, privater Investorinnen und Investoren und kommunaler Investor:innengemeinschaften, Förderung des Dialogs mit dem Finanzsektor; Förderung der energie- und ressourceneffizienten Beschaffung, Entwicklung lokaler Investitionskonzepte, Bündelung von Projekten sowie durch neue Dienstleistungsangebote für Saubere Energie in Gebäuden, im Verkehr oder in KMUs;
  • Einbeziehung und Ermächtigung von Bürgerinnen und Bürger in die Saubere Energiewende unter anderem durch Unterstützung bei der Übernahme aktiver Rollen, Unterstützung von Gemeinschaftsaktionen, Initiativen und Entwicklung neuer Energiedienstleistungen und sozialer Innovationen, Stärkung der Zusammenarbeit lokaler Behörden mit Bürger:inneninitiativen, Unterstützung von Aktionen zur Reduzierung von Energiearmut, Förderung des nachhaltigen Energieverhaltens insbesondere der jungen Generation;

Aus diesem Teilprogramm werden Aktivitäten zu spezifischen Themen gefördert, die in jährlichen Calls bekanntgegeben werden. Ziel ist, die Transformation zu einer energieeffizienten, auf erneuerbaren Energien basierenden, klimaneutralen und klimaresistenten Wirtschaft durch die Finanzierung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu erleichtern. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Marktbarrieren zu überwinden unter (üblicherweise) Einbeziehung von Interessensgruppen, Akteurinnen und Akteuren, lokaler und regionaler Behörden, gemeinnütziger Organisationen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das Teilprogramm wird zur Umsetzung energiebezogener Maßnahmen des europäischen Green Deals beitragen, beispielsweise durch die Initiative „Sanierungswelle“ für den Gebäudesektor. Es wird auch Akteurinnen und Akteure jener Regionen unterstützen, die durch die Energiewende negativ betroffen sind und Kapazitätsaufbau sowie Investitionen in saubere Energie unterstützen. Nicht berücksichtigt werden Aktivitäten in Zusammenhang mit Technologieentwicklung. Für den Zeitraum 2021 bis 2024 ist für dieses Teilprogramm ein Richtwert von 558 Millionen Euro vorgesehen. Ein großer Teil dieses Budgets wird für die Finanzierung von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Zuschüssen für „Sonstige Maßnahmen“ verwendet. Die Möglichkeit zur Finanzierung von Standard Aktionsprojekten ist ab 2023 vorgesehen.

In unterschiedlichen Fällen können Betriebskostenzuschüsse gewährt werden:

  • Unterstützt werden bestimmte Betriebs- und Verwaltungskosten für Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die an der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Politiken beteiligt und in erster Linie in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz, Energieeffizienz tätig sind.
  • Es können auch Finanzhilfen an konkrete in der LIFE-Verordnung genannte Organisationen vergeben werden. Die Höhe der Betriebskostenzuschüsse und maßnahmenbezogenen Zuschüsse für diese Organisationen beträgt im Zeitraum 2021 bis 2024 maximal 6 Millionen Euro.
  • In ordnungsgemäß begründeten Fällen können weitere Betriebskostenzuschüsse gewährt werden. Der Richtwert für diese beträgt 56 Millionen Euro im Zeitraum 2021 bis 2024.

Für die Vergabe der Zuschüsse sind verschiedene Verfahren vorgesehen:

  • Einstufige Verfahren werden angewendet für
    • Standard Aktionsprojekte im Rahmen der Teilprogramme „Klimaschutz und Klimawandelanpassung“ sowie „Saubere Energiewende“
    • Projekte der Technischen Hilfe;
    • Sonstige Maßnahmen;
  • Zweistufige Verfahren werden angewendet für
    • Standard Aktionsprojekte im Rahmen der Teilprogramme „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ sowie „Natur und Biodiversität“;
    • für die Vergabe von Strategischen Naturprojekte (SNAPs) und Strategische Integrierte Projekte (SIPs).

Zweistufige Verfahren werden in den Jahren 2021 und 2022 nicht durchgeführt.

Hinweis

Einreichungs- und Auswahlverfahren für Betriebskostenzuschüsse erfolgen auf Grundlage bestimmter Kriterien. Weitere Richtlinien betreffen unter anderem Beschaffungsverträge, Unterstützung bei der Finanzierung von technischer Hilfe oder von Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien. Diese sind dem Volltext zum mehrjährigen Arbeitsprogramm zu entnehmen.

  1. Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Call for proposals) werden Vollanträge eingereicht.
  2. Die Vorschläge werden auf ihre Übereinstimmung mit vordefinierten Kriterien geprüft.
  3. Es folgt eine vollständige Bewertung der Vorschläge auf Grundlage der Zuschlagskriterien:
    1. Relevanz,
    2. Qualität,
    3. Auswirkungen
    4. Ressourcen.
  4. Punktevergabe für die Vorschläge.
  5. Ranking und Erstellung einer endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte.
  6. Reserveliste und Exzellenzsiegel: Die Reserveliste umfasst alle Projekte, die die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, aber angesichts des verfügbaren Budgets (noch) nicht finanziert werden können. Projekte mit Exzellenzsiegel werden schlussendlich an die Verwaltungsstellen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übermittelt, unter welchen sie zu gleichen Bedingungen finanziert werden könnten.

Stufe 1: Concept Note (Konzeptskizze)

  1. Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Concept Notes eingereicht.
  2. Die Concept Notes werden auf Übereinstimmung mit den Kriterien für die Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit geprüft.
  3. Bewertung der Concept Notes anhand der Kriterien:
    1. Relevanz
    2. Qualität bei Standard Aktionsprojekten sowie anhand der Kriterien:
      • Umsetzung von Plänen oder Strategien,
      • territoriale Abdeckung,
      • Koordinierung von ergänzenden Mitteln
      • Einbindung der wichtigsten Stakeholder bei Strategischen Naturprojekten (SNAPs) und Strategisch Integrierten Projekten (SIPs).
  4. Punktevergabe für die Concept Notes für Standard Aktionsprojekte. Bei Strategischen Naturprojekten und Strategisch Integrierten Projekten werden die Kriterien hinsichtlich Erfüllung bewertet .
  5. Erstellung einer Liste der zu berücksichtigenden Concept Notes und Aufforderung zur Einreichung eines Vollantrags.

Stufe 2: Vollantrag

  1. Vollanträge werden eingereicht.
  2. Die Vorschläge werden auf ihre Übereinstimmung mit den Zulässigkeits-, Förderungsfähigkeits-, Auswahl- und Ausschlusskriterien geprüft.
  3. Die Bewertung der Vollanträge erfolgt anhand der für das einstufige Verfahren festgelegten Zuschlagskriterien einschließlich der Boni bei Standard Aktionsprojekten sowie bei Strategischen Naturprojekten und Strategisch Integrierten Projekten nach den Kriterien:
    1. Relevanz,
    2. Qualität,
    3. Zusatzfinanzierung,
    4. Auswirkungen
    5. Ressourcen.
  4. Punktevergabe für Strategische Naturprojekte und Strategisch Integrierte Projekte.
  5. Bei Strategischen Naturprojekten und Strategisch Integrierten Projekten Erstellung einer Rangliste und der finalen Liste mit den zu fördernden Projekten.
  6. Bei Standard Aktionsprojekten werden die Vorschlagsrangliste und das Exzellenzsiegel wie im einstufigen Verfahren angewendet; Anwendung der Reserveliste und Exzellenzsiegel bei Strategischen Naturprojekten und Strategisch Integrierten Projekten wie im einstufigem Verfahren;

Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“

  • Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Techniken, Methoden und Ansätze zur Erreichung der Ziele der EU-Umweltgesetzgebung; Ausbau der Wissensbasis; Anwendung bewährter Verfahren;
  • Entwicklung, Umsetzung, Monitoring und Vollzug des einschlägigen EU-Umweltrechts und der EU-Umweltpolitik; Verbesserung der Verwaltungspraxis auf allen Ebenen; Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
  • Beschleunigung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politischer Lösungen zur Umsetzung des einschlägigen EU-Umweltrechts und der EU-Umweltpolitik;

  • Kreislaufwirtschaft, wie unter anderem Rückgewinnung von Ressourcen aus Abfällen, Reparatur, Wiederverwendung, Wiederaufbereitung, Recycling, Entwicklung von Geschäftsmodellen, nachhaltigeren Lieferkettensystemen mit besonderen Fokus auf Textilien, Chemikalien, Bauwesen, Elektronik, IKT, Batterien und Fahrzeuge;
  • Umwelt und Gesundheit, inklusive Wasser (Schutz und Verbesserung der Qualität von Grundwasser, Oberflächengewässer, Feuchtgebiete und Meere sowie Sicherung der Wasserquantität), Luft und Lärm (Verbesserung Luftqualität, Vermeidung oder Reduzierung von Luftschadstoffen und Lärm besonders im urbanen Umfeld), Boden (Wiederherstellung, Sanierung, Schutz und Verbesserung der Gesundheit des Bodens, Vermeidung des Verlusts von Böden), Chemikalien-Management (nachhaltigere Verwendung chemischer Stoffe und Gemische, bessere Informationen bei Endprodukten inklusive Unfallverhütung, Wechselwirkungen zu Risiko-Management, Kreislaufwirtschaft und Klimawandel);
  • Umwelt-Governance, wie unter anderem Anreize für Verhaltensänderungen, Kapazitätsaufbau, Mainstreaming, Verbesserung der Wissensbasis;
  • New European Bauhaus (NEB) Initiative, wie unter anderem Verknüpfung von Design, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit unter Berücksichtigung von Natur und Biodiversität;

Dieses Teilprogramm zielt darauf ab, den Übergang zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, energieeffizienten und klimaresistenten Wirtschaft sowie zu einer schadstofffreien Umwelt zu erleichtern. Weiters soll die Qualität der Umwelt geschützt, wiederhergestellt beziehungsweise verbessert werden. Für den Zeitraum 2021 bis 2024 ist für dieses Teilprogramm ein Richtwert von 745 Millionen Euro vorgesehen. Eingereicht werden können Standard Aktionsprojekte (SAPs), Strategische Integrierte Projekte (SIPs) und sonstige Maßnahmen (OAs).

Teilprogramm „Natur und Biodiversität“

  • Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Techniken, Methoden und Ansätze; Ausbau der Wissensbasis; Anwendung bewährter Verfahren; Unterstützung des Natura-2000-Netzwerkes; 
  • Entwicklung, Umsetzung, Monitoring und Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften; Verbesserung der Governance auf allen Ebenen; Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie der Zivilgesellschaft unter Berücksichtigung von Citizen-Science-Beiträgen; 
  • Beschleunigung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher Lösungen und Ansätze im Kontext zur Umsetzung von Rechtsvorschriften und anderen politischen Instrumenten der EU; Mobilisierung von Finanzmitteln beziehungsweise verbesserter Zugang zu diesen;

  • flächenbezogene Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen – „Raum für Natur“;
  • zusätzliche spezifische Maßnahmen für Arten und Ökosysteme „Schutz von Arten und Lebensräumen“;
  • Governance-Maßnahmen, um Verhaltensänderungen bzw. Verfahren der Boden- beziehungsweise Landbewirtschaftung zu verbessern und natürliche Ressourcen zu schonen; unterstützt werden soll die Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der in Kürze erscheinenden EU-Forststrategie; Biodiversitätsziele sind in allen relevanten Sektoren durchgängig zu berücksichtigen, ein Wissens- und Kapazitätsaufbau zu den Themen Natur und Biodiversität soll umgesetzt werden, unter anderem auch für Monitoring, Erfassung, Berichterstattung, Bewertung und Ex-post-Evaluierung;
  • Sicherstellung der Einhaltung von Umweltvorschriften.

LIFE ist seit 1992 ein wichtiges Instrument zur Umsetzung der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie der EU und spielte eine maßgebliche Rolle bei der Einrichtung des Natura 2000 Netzwerkes. Viele Richtlinien, Aktionspläne und Strategien auf europäischer Ebene unterstreichen die Notwendigkeit, Mittel für Natur und Biodiversität zu erhöhen. Das Teilprogramm „Natur & Biodiversität“ wird zur Erreichung der dort verorteten Ziele beitragen. Für den Zeitraum 2021 bis 2024 ist für dieses Teilprogramm ein Richtwert von 1,123 Milliarden Euro vorgesehen. Eingereicht werden können Standard Aktionsprojekte (SAPs), Strategische Naturprojekte (SNAPs), Projekte der Technischen Hilfe (TAs) und sonstige Maßnahmen (OAs).