Ammoniakreduktionsverordnung  Verordnung über Maßnahmen zu Ammoniak im Bereich der Luftreinhaltung

Mit der Ammoniakreduktionsverordnung werden verbindliche Maßnahmen im Sinne der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Sektor Landwirtschaft erlassen.

Das Emissionsgesetz-Luft 2018 setzt die Vorgaben der NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Directive) über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe auf nationaler Ebene um. Das Gesetz legt unter anderem Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak fest, die ab 2020 und 2030 verpflichtend einzuhalten sind. Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, wurde 2019 ein nationales Luftreinhalteprogramm mit konkreten Reduktionsmaßnahmen beschlossen.

Da die Emissionsreduktionsverpflichtung für Ammoniak im Jahr 2020 nicht eingehalten wurde und nach derzeitigen Berechnungen auch die Gefahr besteht, dass die Reduktionsvorgaben ab dem Jahr 2030 verfehlt werden, braucht es zusätzliche Maßnahmen im Sektor Landwirtschaft, auf den aktuell 94 Prozent der nationalen Ammoniakemissionen entfallen.

Gemeinsam mit Maßnahmen aus dem Nationalen Gemeinsame Agrarpolitik- (GAP-)Strategieplan soll damit rasch eine Trendwende eingeleitet werden. Die Verordnung ist bis spätestens Ende 2025 entsprechend zu evaluieren und erforderlichenfalls zu novellieren.

Die Verordnung enthält folgende Maßnahmen:

Einarbeitungspflicht von Düngemitteln

Bestimmte Düngemittel (Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot), welche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung aufgebracht werden, sind unverzüglich beziehungsweise spätestens innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten.

Für Kleinbetriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt abweichend eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden.

Das rasche und vollständige Einarbeiten von Düngemitteln in den Boden ist eine effektive und kostengünstige Methode, um Ammoniakemissionen zu reduzieren. Die mindernde Wirkung ist umso größer, je kürzer und geringer der Kontakt von Düngemitteln zur Luft ist. Die Einarbeitung kann direkt in einem Arbeitsgang oder auch unmittelbar nach der Düngemittelapplikation erfolgen.

Harnstoffdünger

Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich eingearbeitet wird, spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Harnstoffdünger weist im Vergleich zu anderen mineralischen Düngemitteln einen sehr hohen Stickstoffgehalt auf und kann daher besonders viel Ammoniak emittieren. Durch stabilisierten Harnstoff oder die unmittelbare Einarbeitung können die mit dem Einsatz von Harnstoffdünger verbundenen Ammoniakemissionen um bis zu 70 Prozent reduziert werden.

Hinweis

Aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von stabilisiertem Harnstoffdünger darf unstabilisierter Harnstoffdünger als Kopfdünger im Pflanzenbestand nach der Saat befristet noch bis 30. Juni 2023 verwendet werden. Danach ist die Kopfdüngung mit unstabilisiertem Harnstoffdünger verboten. Für unstabilisiertem Harnstoffdünger vor der Saat gilt die Einarbeitungspflicht bereits ab 1. Jänner 2023.

Abdeckungsverpflichtung

Ab dem 1. Jänner 2028 sind Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, sind sie mit flexiblen Materialien abzudecken. Diese Bestimmung gilt nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, die nicht mehr genutzt werden.

Auch gilt sie nicht für Anlagen, die dem gesetzes- oder verordnungsmäßigen Stand der Technik entsprechen.

Durch die Abdeckung von Anlagen und Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger wird der Luftaustausch über die Oberfläche des Düngers minimiert. Die Abdeckung von Düngemittellagern soll durch eine Investitionsprämie im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans weiter forciert werden. Der lange Übergangszeitraum bis zum Jahr 2028 für die Nachrüstverpflichtung soll insbesondere ermöglichen, dass Investitionsprämien auch für bereits bestehende Anlagen in Anspruch genommen werden können.

Aufzeichnungsverpflichtung

Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die vorgeschriebenen Einarbeitungsverpflichtungen für Düngemittel und Harnstoff Aufzeichnungen zu führen. Diese sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aufbringung zu tätigen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.

Aufzeichnungen dienen nicht nur der Kontrollierbarkeit der angeordneten Maßnahmen, sondern auch der Bewusstseinsbildung in Bezug auf die Anwendung und Lagerung von Düngemitteln.

Tipp

Für die Aufzeichnungen wird ein eigenes Formblatt bereitgestellt, das frei heruntergeladen werden kann und zur Verwendung empfohlen wird: