Immissionsschutzgesetz-Luft (IG‑L)

Das IG-L ist das zentrale Gesetz zur Luftreinhaltung und zum Immissionsschutz in Österreich sowie zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien.

Das Immissionsschutzgesetz-Luft dient

  • dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt vor Luftschadstoffen,
  • der vorsorglichen Verringerung der Immissionen von Luftschadstoffen sowie
  • der Bewahrung von guter bzw. der Verbesserung der Luftqualität.

Auf Basis des IG-L wird ein österreichweites Messnetz für Luftschadstoffe mit einheitlichem Messkonzept betrieben und Überschreitungen von Grenz- oder Zielwerten ausgewiesen.

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind bundeseinheitliche Immissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe CO, NOx, SO2, Blei, Benzol, Schwebestaub sowie Feinstaub (PM2,5 und PM10) und Benzo(a)pyren im IG-L festgeschrieben; für SO2 und NO2 auch Alarmwerte; für Feinstaub und NOx zusätzlich Zielwerte; weiters Zielwerte für Arsen, Cadmium und Nickel; für Feinststaub PM2,5 wurde zusätzlich zum Grenz- und Zielwert auch eine Verpflichtung und ein Ziel eingeführt, um die durchschnittliche Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub (AEI) zu reduzieren.

Wenn ein Grenz- oder Zielwert überschritten ist, hat der Landeshauptmann eine Statuserhebung durchzuführen, in der die Immissionssituation und die meteorologischen Gegebenheiten genau dargestellt werden und die in Betracht kommenden Verursacher identifiziert werden (Analyse der Ursachen und Emissionsquellen).

Grundsätzlich hat der Landeshauptmann bei Überschreiten von Grenz- oder Zielwerten nach einer Statuserhebung ein Programm zu erstellen, um Maßnahmen in einem definierten „Sanierungsgebiet“ festzulegen. Diese Maßnahmen sollen die Emissionen, die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes geführt haben, reduzieren, damit die IG-L- bzw. EU-Grenzwerte eingehalten werden. Die Maßnahmen sind gegebenenfalls mit Verordnung des Landeshauptmanns anzuordnen, was in allen Ländern, meist mehrfach, bereits geschehen ist.

Beispiele möglicher Maßnahmen

  • Anlagen: Gebot des Einsatzes emissionsarmer Brennstoffe, Beschränkungen bzw. Verbote des Einsatzes von Maschinen mit hohen spezifischen Emissionen
  • Kraftfahrzeuge: Zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs (zum Beispiel Nachtfahrverbot für den Schwerverkehr, Fahrverbote gestaffelt nach Abgasklassen der Fahrzeuge – „Umweltzone“); Geschwindigkeitsbeschränkungen;
  • Chemikalien und Produkte: Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Stoffe.

Das IG-L sieht auch besondere luftreinhalterechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für stationäre Anlagen und für den Neubau von Straßen, besonders in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen, vor.

Folgende Verordnungen auf Grundlage des IG-L existieren:

  • IG-L Messkonzeptverordnung 2012
  • Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
  • Verordnung über den Aktionsplan zum IG-L
  • Emissionskatasterverordnung
  • Verordnung über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß IG-L.
  • IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung
  • Verordnung über die Beurteilung, ob eine PM10-Grenzwertüberschreitung auf Aufwirbelung von Partikel nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt zurückzuführen ist. (IG-L Winterstreuverordnung)
  • IG-L-Kennzeichnungsverordnung

Gemäß § 23 IG-L ( RIS) hat die Umweltministerin oder der Umweltminister dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen; den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden; sowie den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die Berichte können auf der Website des Parlaments ( parlament.gv.at) abgerufen werden.