Gebühren Aktuelle Gebühren für die Anträge

Änderung CITES-Gebühren – Antragsgebühr ab 1.Oktober 2023

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 110/2023) wurden auch die Gebühren für Genehmigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Gebührengesetz 1957 (BGBl. Nr. 267/1957) neu geregelt. Die neuen Gebühren treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September2023 gestellt werden.

Bisher waren die CITES-Gebühren in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BGBl. Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) geregelt. Mit Artikel 5 des Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde das Gebührengesetzes 1957 novelliert und in § 14 wurde ein neuer Tarifposten 25 angefügt, der die CITES-Gebühren neu regelt. Bei den CITES-Gebühren handelt es sich nun um eine Antragsgebühr, die bei Einreichung des Antrages zu entrichten ist und nicht mehr um eine Verwaltungsabgabe, die bei der Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen zu entrichten ist.

Hinweis

Sämtliche Entgelte sind auf das Konto
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
IBAN: AT19 0100 0000 0506 0904; Verwendungszweck: "Stempelgebühren CITES" zu entrichten.

§ 14 Tarifposten 25 Gebührengesetz 1957

25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten

(1) Antragsgebühr

  1. Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
    1. lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel): 45 Euro
    2. sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A: 15 Euro
    3. lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C: 15 Euro
    4. tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten: 45 Euro
    5. Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten: 45 Euro
    6. tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse: 10 Euro
  2. Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97: 45 Euro

(2) Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz 1 festgelegte Gebühr um 10 von Hundert.

(3) Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz 1 ist je beantragter Art zu entrichten.

(4) Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.

(5) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

(6) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

(7) Die Ausstellung der in Absatz 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.