Invasive gebietsfremde Arten

EU-Verordnung zu invasive gebietsfremde Arten

Oberstes Ziel der Verordnung ist, die Biodiversität und Leistungen der Ökosysteme zu erhalten.

Seit 1. Jänner 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft.

Was sind „invasive gebietsfremde Arten“?

"Invasive gebietsfremde Arten" sind gebietsfremde Arten, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Dienstleistungen der Ökosysteme (zum Beispiel Schutz vor Naturgefahren, sauberes Wasser) gefährden oder nachteilig beeinflussen.  Solche Beeinträchtigungen sind zum Beispiel die Verdrängung heimischer Arten bis hin zu deren Aussterben, die Übertragung von Krankheiten, Beeinträchtigung der Lebensräume, usw. Die Schäden die durch invasive gebietsfremde Arten in Europa verursacht werden, werden in einer EU-Studie mit 12 Milliarden Euro pro Jahr beziffert.

Wie viele solche Arten gibt es in Europa?

Die Europäische Kommission schätzt, dass circa 12.000 gebietsfremde Arten in Euopa vorkommen, davon sind 10 bis 15 Prozent invasiv, das heißt sie verursachen Schäden.

Was besagt die EU-Verordnung?

Die Verordnung ist in Österreich direkt anzuwenden. Sie enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen als auch der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union.

Für welche Arten gelten welche Bestimmungen?

Zentrales Element der Verordnung ist die „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ (Artikel 4). Für diese gelisteten Arten gelten die in Artikel 7 aufgeführten Beschränkungen, daas heißt sie dürfen nicht vorsätzlich

  • in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
  • gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
  • in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden;
  • in den Verkehr gebracht werden;
  • verwendet oder getauscht werden;
  • zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
  • in die Umwelt freigesetzt werden.

Es müssen alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.

Alle gelisteten Arten müssen die Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung und eine entsprechende Risikobewertung gemäß Artikel 5 erfüllen. Diese Liste muss mindestens alle sechs Jahre überprüft werden.

Wer legt fest, welche Arten auf der Liste stehen sollen?

Die Europäische Kommission erstellt die Liste und erlässt diese mit einer Durchführungsverordnung. Allerdings können die Mitgliedsländer auch selbst Arten vorschlagen, müssen dabei aber auch Nachweise erbringen, dass alle Kriterien für eine Listung gemäß Artikel 4 und 5 der EU-Verordnung erfüllt sind.

Die Umsetzung der Verordnung wird von einem EU-Verwaltungsausschuss unterstützt, in dem alle Mitgliedsstaaten vertreten sind.  Auch wurde ein Wissenschaftliches Forum eingerichtet.

Können Ausnahmen beantragt werden?

Es gibt die Möglichkeit für bestimmte Zwecke und unter bestimmten Auflagen Ausnahmen zu beantragen (Artikel 8 und 9). Solche Zwecke betreffen die Forschung, die ex-situ-Erhaltung, die Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit oder Gründe des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Informationen zu Neobiota: biologischevielfalt.at (Rubrik „Biodiversität in Österreich/Neobiota“)

Liste von Europäischer Kommission beschlossen

Am 14. Juli 2016 wurde die EU-Liste der invasiven gebietsfremden Arten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Liste trat 20 Tage danach in Kraft. Für die gelisteten 37 Arten sind die Restriktionen der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 anzuwenden. Das heißt, diese Arten dürfen unter anderem nicht gehandelt, verkauft, importiert, gezüchtet et cetera werden. Ausnahmegenehmigungen sind mit Antrag möglich. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen Maßnahmen zur Früherkennung der Arten, zum Management und zur Überwachung sowie gegebenenfalls auch zur Beseitigung ergreifen. In Österreich sind 10 nationale Behörden für die Verordnung genannt.

Weitere Informationen zum Thema sowie zur EU-Verordnung auf neobiota-austria.at

Kontakt

DIin Gabriele Obermayr
Abteilung VI/3 (Nachhaltige Entwicklung und natürliche Ressourcen)
Telefon: +43 (1) 71162- 11407
E-Mail: Gabriele.Obermayr@bmk.gv.at