Verpflichtungen in Radonschutzgebieten

Welche Arbeitsplätze sind betroffen? Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber? Wer sind die zuständigen Stellen? Die Antworten auf diese Fragen befinden sich im Strahlenschutzgesetz 2020, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 und der Radonschutzverordnung.

Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten

In Österreich gibt es geografische Gebiete, in denen es wegen der Eigenschaften des Bodens bei vergleichsweise vielen Gebäuden zu hohen Radonkonzentrationen in Innenräumen kommt.

Solche Gebiete werden in Anlage 1 der Radonschutzverordnung auf Gemeindeebene als Radonschutzgebiete ausgewiesen.

Um in Radonschutzgebieten den Gesundheitsschutz von Arbeitskräften sicherzustellen, enthalten das Strahlenschutzgesetz 2020 und die Radonschutzverordnung entsprechende Regelungen. Diese werden im Folgenden dargestellt.

Leitfaden „Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten“ (PDF, 615 KB)

Verpflichtung zur Erhebung der Radonexposition

Ein Betrieb beziehungsweise eine Betriebsstätte fällt in den Geltungsbereich des Radonschutzes am Arbeitsplatz, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Der Betrieb beziehungsweise die Betriebsstätte liegt in einem Radonschutzgebiet.
  • Arbeitsplätze befinden sich im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen.

Hinweis

Arbeitsplatz im Sinne des Radonschutzes: Der Arbeitsplatz im Sinne des Radonschutzes ist jener räumliche Bereich, in dem sich die/der Beschäftigte während ihrer/seiner Arbeit aufhält. Je nach Aufgabengebiet können dies mehrere Bereiche pro Person sein, beispielsweise Büro und Besprechungsraum oder Werkstatt und Lager.

Jene Person, die für die an den Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen verantwortlich ist, veranlasst die Ermittlung der Radonkonzentration an diesen. Dafür beauftragt sie eine ermächtigte Überwachungsstelle. Vor der Beauftragung sollte unternehmensintern abgeklärt werden, ob für Arbeitsplätze, die grundsätzlich der Messverpflichtung unterliegen, eine Ausnahme von derselben zutrifft.

Ziel dieser Ermittlung ist, zu überprüfen, ob der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz in allen relevanten Arbeitsbereichen eingehalten wird.

Ausnahmen von der Messverpflichtung

Ausgenommen von den Messverpflichtungen des Strahlenschutzgesetzes 2020 sind Arbeitsplätze, bei denen mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte
  • die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten
  • am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf
  • die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt
  • es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst
  • die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (zum Beispiel: Tiefgarage)

Trifft an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs oder eine Betriebsstätte mindestens eine Ausnahmevoraussetzung zu, ist dies der zuständigen Strahlenschutzbehörde schriftlich bekanntgeben. Damit entfallen weitere Verpflichtungen.
Zuständige Behörde der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung. Unterliegt der Betrieb dem Mineralrohstoffgesetz, ist die gemäß Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde auch für den Radonschutz zuständig.

Weitere Informationen

Entsprechend der Übergangsbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes 2020 gelten jene Überwachungsstellen, die Radonmessungen nach der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung durchführen durften, als ermächtigte Überwachungsstellen für die aktuell zu beauftragenden Radonmessungen. Die Liste der ermächtigten Überwachungsstellen wird regelmäßig aktualisiert.