Boards, Scooters und Roller

Elektro-Scooter (E-Scooter)

Sie sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (Elektro-Scooter) mit einer höchstzulässigen Leistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Die Benützung ist erlaubt auf Radfahranlagen, Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist (das gilt auch für Fußgängerzonen),  sowie in Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit. Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden. Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen ist in Schrittgeschwindigkeit und nur dann gestattet, wenn es von der zuständigen Behörde durch Verordnung erlaubt wird.   Es sind sämtliche für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

Kick-, Snake- und Skateboards, Micro-Scooter

Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind die Benutzerinnen und Benutzer von Micro-Scootern, Sidewalker und Kickboards vom Gesetz her nicht mit Inline-Skatern gleichgestellt. Während Inline-Skater sowohl Gehsteige, Gehwege, Wohnstraßen und Fußgängerzonen als auch Radfahranlagen (einzige Ausnahme: Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes) befahren dürfen, gelten für die Benutzerinnen und Benutzer der anderen Fortbewegungsmittel unterschiedliche Vorschriften.

Achtung

Gemeinsam ist diesen Fortbewegungsmitteln, dass sie keine „Fahrzeuge“ im rechtlichen Sinn sind; die StVO erfasst diese Geräte unter den Sammelbegriffen „fahrzeugähnliches Spielzeug“ bzw. „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“. Demgemäß ist ihre Verwendung – sofern nicht ausdrückliche diesbezügliche Regelungen bestehen – als „spielen“ zu betrachten.

Kickboard

Als Kickboard werden in der Regel Gefährte bezeichnet, die im Wesentlichen aus zwei Vorderrädern, einem Hinterrad und einer Lenkstange bestehen. Erlaubt ist ihre Benutzung auf Wohnstraßen und so genannte Spielstraßen mit keiner oder geringer Neigung, sowie auf Gehsteigen, Gehwegen und auf Flächen, die keine Straßen mit öffentlichen Verkehr sind, wie etwa Funparks. Benutzerinnen und Benutzer dieser Fahrzeuge haben darauf zu achten, dass sie beim Fahren weder Fußgänger noch den Verkehr auf einer benachbarten Fahrbahn behindern oder gefährden. Die Benutzung auf der Fahrbahn ist verboten.

Skateboard und Snakeboard

Die Benutzung auf der Fahrbahn ist verboten. Die Verwendung von Skateboards auf Gehsteigen ist nur erlaubt, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Im Unterschied zu den anderen Fortbewegungsmitteln besteht bei diesen Geräten jedoch die Gefahr, dass sie sich "selbstständig machen", wenn die Benützerin oder der Benützer abspringt oder stürzt. Da solche Geräte dann sowohl für Menschen, die zu Fuß unterwegs sind, als auch für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn eine Gefährdung darstellen können, kann wird ihre Verwendung auch auf Gehsteigen – je nach den Verkehrs- und Anlageverhältnissen – häufig als unzulässig anzusehen sein. Erlaubt ist hingegen die Benutzung von Skateboards und Snakeboards in Wohn- und Spielstraßen.

Mini-Scooter bzw. Micro-Scooter 

Sie bestehen aus einem Trittbrett, einer Lenkstange und zwei Rädern mit einem maximalern Durchmesser von 30 cm. Sie werden nur mit Muskelkraft angetrieben. Diese Geräte sind als Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn einzustufen, das Fahren ist auf Gehwegen und Gehsteigen in Schrittgeschwindigkeit, in Wohn- und Spielstraßen erlaubt. Der Verkehr auf der Fahrbahn und Fußgänger dürfen dadurch weder gefährdet noch behindert werden; außer in Wohn- und Spielstraßen ist die Benützung der Fahrbahn verboten.

Sidewalker (Roller, Tretroller)

Sidewalker bzw. Roller mit größerem Raddurchmesser, in der Regel mehr als circa 12 Zoll bis zu 28 Zoll, sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer und die Fahrradverordnung: Sidewalker/Roller müssen daher gemäß der Fahrradverordnung mit zwei Bremsen, Lichtanlage, Reflektoren und Klingel ausgestattet sein. Auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist das Fahren mit Sidewalker bzw. Roller verboten; in Fußgängerzonen kann das Fahren mit Sidewalker bzw. Roller erlaubt werden, dies ist auf einer entsprechenden Zusatztafel beim Verkehrszeichen „Fußgängerzone“ ersichtlich.