Physische Eignung

Die Begutachtung der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen erfolgt durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren.

Hinweis

Eine Überprüfungen der physischen Eignung findet bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre und danach jährlich statt.

Der Mindestinhalt der jeweiligen Gutachten ist gemeinschaftsrechtlich determiniert und ergibt sich aus dem Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007. Für § 132 Eisenbahngesetz definieren die dortigen Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 den Mindestinhalt.

Achtung

Sollte eine Triebfahrzeugführerin bzw. ein Triebfahrzeugführer für die physische Überprüfung vorzeitig wiederbestellt werden, so ist dies bitte mit Datum im Gutachten bekannt zu geben. Diese Information wird im Fahrerlaubnisregister vermerkt.

Zu übermitteln ist das Gutachten, die Unterschrift der Gutachterin bzw. des Gutachters kann neben der händischen Unterschrift auch als elektronische Signatur erfolgen.

Die Prüfung der Zeichnungsberechtigung (Firmenbuch bzw. Handlungsvollmacht) erfolgt regelmäßig mittels Firmenbuchauszug und Bestätigung des Unternehmens.

Die Vorgaben gelten analog auch für Deutschland bzw. gegebenenfalls andere EU-Staaten. Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen sowie Stellen, die sich auf der Liste des Eisenbahn-Bundeamtes in Deutschland befinden, werden anerkannt.

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von arbeitsmedizinischen Zentren

Gutachten gemäß § 131 Z 3 iVm § 132 EisbG

  • „Wir bestätigen, dass bei der Erstellung des Gutachtens die in § 132 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt und die dort bezeichneten Untersuchungen durchgeführt wurden. Die/der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“
  • „Das Arbeitsmedizinische Zentrum ist zugelassen zur Begutachtung gemäß § 150 Absatz 3 EisbG

Zeichnungsberechtigten für das Zentrum (gemäß Firmenbuch oder mittels Handlungsvollmacht) und der Ärztin/dem Arzt, die/der die Untersuchung durchgeführt hat

Vorgaben zur Ausgestaltung und Zeichnung der Gutachten von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern

Gutachten gemäß § 131 Z 3 iVm § 132 EisbG

„Ich bestätige, bei der Erstellung des Gutachtens die in § 132 EisbG enthaltenen Bestimmungen und damit die im Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG vom 23. Oktober 2007 näher festgelegten Anforderungen ausreichend berücksichtigt zu haben und die dort bezeichneten Untersuchungen durchgeführt zu haben. Die/der Begutachtete erfüllt die dort statuierten Anforderungen.“

„zugelassen zur Begutachtung gemäß § 150 Absatz 3 in Verbindung mit § 38 Ärztegesetz“
 

 

Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner, die bzw. der die Untersuchung durchgeführt hat

Nachweise von bereits im Eisenbahnbereich tätigen Ärztinnen und Ärzte

„Ich erkläre an Eides statt, dass ich vor dem 23. April 2010 im Sinne der Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 mit der Begutachtung der physischen Eignung von Triebfahrzeugführern betraut wurde und wiederholt tätig war.“
 

 

Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Arzt bzw. die Ärztin vor dem 23. April 2010 mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999 betraut wurde und wiederholt tätig war.