Vereinfachung im Baugenehmigungsverfahren

Das Bundesministerium hat festgelegt, dass für zweckmäßigere, raschere, einfachere und günstigere Baugenehmigungsverfahren der vereinfachte Ablauf für Gutachten zu beachten ist (Rechtsgrundlage: Eisenbahngesetz).

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Auf die Frage der Beiziehung von Sachverständigen (Amtssachverständige und nichtamtliche Sachverständige) im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nach § 31 des geltenden Eisenbahngesetzes (EisbG) sind die folgenden Aspekte zu beachten.

Gutachten bei eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen

Der Gesetzgeber hält fest, dass einem Antrag auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigung neben dem Bauentwurf ein projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten oder in bestimmten Fällen mehrere Gutachten beizugeben sind (Rechtsgrundlage: Novelle des Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt I Nummer 125/2006).

Gutachten sollen sicherstellen, dass ein Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: Um zu vermeiden, dass die Behörde Gutachten durch andere Gutachter, insbesondere durch beigegebene Amtssachverständige nochmals begutachten lässt, wird vorgesehen, dass für dieses Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt, was zumindest im Regelfall beschleunigend wirken sollte.“

Vorgehen bei Genehmigungsverfahren

Das Bundesministerium hält fest, dass im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis daher in Genehmigungsverfahren im Regelfall wie folgt vorzugehen wäre:

Von der Behörde ist vorweg zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen, also der Bauentwurf und das umfassende Gutachten (Gesamtachten) bei einer Hauptbahn alleine oder im Zusammenhang mit einer vernetzen Nebenbahn oder die Gutachten in den übrigen Fällen gemäß § 31 a. (1), vorgelegt wurden.

Gegebenenfalls ist ein Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen oder Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, besonders wenn ...

  • die vom Gesetz geforderten Inhalte in dem Gutachten offensichtlich nicht behandelt werden (zum Beispiel projektrelevante Fachgebiete nicht berücksichtigt sind),
  • das Gutachten den geforderten Beweis nicht liefert oder
  • das Gutachten nicht von den gesetzlich vorgesehenen Personen oder Institutionen verfasst wurde.

Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Was die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes anbelangt, wird auf die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr), Bundesgesetzblatt II Nummer 422/2006, verwiesen.

Das Ermittlungsverfahren wird erheblich beschleunigt, wenn schon von vornherein im vorgelegten Gutachten nach § 31a des Eisenbahngesetzes begründet wird, welche Fachgebiete vom Bauvorhaben gar nicht betroffen sind oder dass alle betroffenen Fachgebiete im Gutachten behandelt werden.

Im weiteren Ermittlungsverfahren hat die Behörde das vorgelegte Gutachten bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die Landeshauptfrauen und -männer werden aufgefordert, dieses Inhalt auch an die Bezirksverwaltungsbehörden weiterzuleiten und dessen Beachtung in eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren sicherzustellen.

Weisung - Vereinfachung im Baugenehmigungsverfahren (pdf 61 KB) (PDF, 61 KB)