Historische Fahrzeuge (Oldtimer)

Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmung für historische Fahrzeuge findet sich im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, § 2 Absatz 1, Ziffer 43. Demnach ist ein historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b).

Der Erlass zur Thematik der historischen Fahrzeuge ist noch nicht an die aktuelle Rechtslage angepasst und sieht noch das frühere Alter von 25 Jahren vor.

Erlass historische Fahrzeuge (PDF, 42 KB)

Liste der historischen Fahrzeuge

Die Liste der historischen Fahrzeuge wird jährlich überarbeitet und kann über das Kuratorium Historische Mobilität (KHMÖ) und Autopreisspiegel bezogen werden. Unter khmoe.at können alle Fahrzeugmodelle, die in der Approbierten Liste als erhaltungswürdig geführt werden, kostenfrei unter „Fahrzeugsuche“ eingesehen und allfällige Bestätigungsurkunden digital zum Preis von 78 Euro exklusive Umsatzsteuer und Versand bestellt werden. Für Sachverständige und Professionisten steht auch ein Jahresabonnement für die digitale Approbierte Liste zum Preis von 120 Euro exklusive Umsatzsteuer mit Vollzugriff auf alle Inhalte zur Verfügung.

Bestellungen von Bestätigungsurkunden oder Vorbestätigungen sind auch unter office@khmoe.at möglich

Kuratorium Historische Mobilität Österreich KHMÖ
c/o Mag. Christian Schamburek
Leopold-Gattringer-Straße 55
2345 Brunn am Gebirge
→ khmoe.at

Eine elektronische Version der Liste kann auch von Autopreisspiegel online um 90 Euro exklusive Umsatzsteuer erworben werden.

Autopreisspiegel APS
Krotenthallergasse 3/302
A-1080 Wien
→ autopreisspiegel.at

historische Fahrzeuge Bestellformular (→ APS)

Beirat für historische Fahrzeuge

Im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 §131b (→ RIS) werden die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beirates für historische Fahrzeuge geregelt:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Absatz 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

  1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und
  2. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind, der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie, von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen, der Sachverständigen gemäß Paragraph 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.