Vom Projekt zur Straße

Fahrbahnverengung
Ende des Autobahnausbaus Foto Andrea Loreth

Seit Abgabe der Bundesstraßen B an die Länder im April 2002 gelten ausschließlich Autobahnen und Schnellstraßen als Bundesstraßen. Für deren Finanzierung, Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Bemautung ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (Asfinag) - eine Gesellschaft des Bundes - verantwortlich.

Bevor der Verlauf einer Straße (Trasse) mit Bescheid festgelegt wird, muss ein solches Projekt mehrere Phasen durchlaufen.

Baustelle auf der Bundesstraße
Baustelle auf der Bundesstraße Foto Andrea Loreth

Voruntersuchung, Machbarkeit und Variantenvorauswahl

Zu Beginn eines Projektes startet die Asfinag eine Voruntersuchung, die Überlegungen zur Machbarkeit und eine Variantenvorauswahl beinhalten. Beim darauffolgenden Vorprojekt kommt es zu einem Variantenvergleich und zu einer Variantenempfehlung, die als Grundlage für eine Verordnung zum Bundesstraßen- planungsgebiet gemäß Paragraph 14 Bundesstraßengesetz beziehungsweise für eine Zustimmung durch das Bundesministerium dient. Mit der Paragraph 14 Verordnung wird das Planungsgebiet festgelegt. In dem per Verordnung festgelegten Planungsstreifen bedürfen sämtliche Neu-, Zu- oder Umbauten einer Zustimmung durch die Behörde und dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht im Widerspruch zum geplanten Straßenprojekt stehen.

Umweltverträglichkeitsprüfungs- und Trassenfestlegungsverfahren

In der Phase der Einreichprojektierung erfolgen eine vertiefte Planung der Trasse, umfangreiche Umweltuntersuchungen und die Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE). Das Einreichprojekt und die UVE werden beim Bundesministerium zur Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungs- (UVP) und Trassenfestlegungsverfahrens eingereicht. Bei der UVP prüft die Behörde unter Beiziehung unabhängiger Gutachter alle möglichen Auswirkungen des Projektes in der Bauphase und im Betrieb. Anschließend werden die Unterlagen in den Standortgemeinden öffentlich aufgelegt, jedermann kann schriftlich eine Äußerung einbringen.

Vom Umweltverträglichkeitsgutachten (UVG) zum Trassenbescheid

Danach erstellen die Sachverständigen der Behörde ein UVG. In diesem werden allfällige ergänzende Auflagen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt erarbeitet. Auch das UVG liegt anschließend zur öffentlichen Einsicht auf. Danach führt die Behörde eine „Mündliche Verhandlung“ über die Ergebnisse des UVG durch. Bei dieser „Mündlichen Verhandlung“ haben alle Parteien die Möglichkeit, zum Projekt Stellung zu nehmen. Bei positivem Abschluss des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wird vom Bundesministerium der Trassenbescheid erlassen.

Genehmigungsverfahren und bauvorbereitende Maßnahmen

Parallel und im Anschluss an das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchläuft das Projekt eine Reihe von materienrechtlichen Genehmigungsverfahren (zum Beispiel nach dem Wasserrechts-, Forst-, Naturschutzgesetz etc.). Bei positiver Erledigung dieser rechtlichen Prüfungen und der bauvorbereitenden Maßnahmen (Erstellung eines Bauprojektes, Grundeinlöse, Bauausschreibung und Vergabe) kann mit dem Bau der Straße begonnen werden.