Wasserstraßenverwaltung

Die Wasserstraße hat als alternativer Verkehrsträger eine Reihe von ökologischen und wirtschaftlichen Vorteilen. Die Errichtung und Instandhaltung von Österreichs Wasserwegen erfolgt durch die Bundes-Wasserstraßenverwaltung.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

Rechtsgrundlage insbesondere § 2 Absatz 1 des Wasserstraßengesetz (→ RIS)

  • Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer;
  • Hochwasserschutz einschließlich Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser, ausgenommen die Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau;
  • Beobachtung des Gewässerzustandes und Mitwirkung an Maßnahmen gegen Gewässerverunreinigungen;
  • Ufergestaltung einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen an den Ufern und in ufernahen Bereichen;
  • Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen (§ 2 Z 26 Schifffahrtsgesetz (→ RIS));
  • Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen (§ 33 Absatz 2 Schifffahrtsgesetz (→ RIS));
  • Hydrografie und Maßnahmen zur Schaffung günstiger Abflussverhältnisse (Wasserrechtsgesetz), insbesondere die Messung, Erhebung, Evidenthaltung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten einschließlich deren Weitergabe an die diesbezüglichen Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie die Errichtung und Instandhaltung diesbezüglicher Messanlagen;
  • Bundesagenden gemäß dem Bundesgesetz über die Bildung einer Donauhochwasserschutzkonkurrenz (→ RIS) und dem Bundesgesetz betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutzkonkurrenz (→ RIS);
  • die Erfüllung der sich aus bilateralen und internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen der Republik Österreich, insbesondere zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraßen; dazu zählen auch die Beseitigung von Engstellen der Wasserstraße Donau unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Union zu den Transeuropäischen Netzen TEN (flussbauliches Gesamtprojekt) sowie die Mitwirkung bei den hinsichtlich § 1 relevanten Grenzgewässerkommissionen;
  • Verwaltung des öffentlichen Wassergutes und von wasserstraßenrelevanten Grundstücken;
  • Verwaltung der zur Erfüllung der in Zeile 1 bis 10 genannten Aufgaben erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes;
  • Aufgaben nach dem Wasserbautenförderungsgesetz (→ RIS).

Zur operativen Bewältigung dieses Aufgabenspektrums steht dem Bundesministerium die bundeseigene viadonau – Österreichische Wasserstraßen Gesellschaft zur Verfügung.

Rückfragehinweis

Abteilung IV/W 3
E-Mail: w3@bmk.gv.at
Telefon: +43 (0) 1 71162-655960