Erdöl
2016 wurden 36,2 Prozent des österreichischen Bruttoinlandsverbrauches an Energie durch Erdöl gedeckt. Erdöl ist somit für den Energiemix Österreichs der wichtigste Energieträger, gefolgt von Erdgas mit 20,9 Prozent. Im Jahr 2016 betrugen die Erdölimporte 7,3 Millionen Tonnen, dies ist um 9,9 Prozent weniger als 2015. Die Importe erfolgten aus unterschiedlichen Regionen, wobei die Länder Kasachstan und Libyen an erster und zweiter Stelle standen.
Inhaltsverzeichnis
Transport
Importiertes Erdöl gelangt über die Transalpine Ölleitung (TAL) und die von ihr in Kärnten abzweigende Adria-Wien-Pipeline (AWP) in die Raffinerie Schwechat zur weiteren Verarbeitung. Der Durchsatz der TAL betrug 2016 41,4 Millionen Tonnen. Davon gingen 43 Prozent an die Raffinerien Ingolstadt, Vohburg, Neustadt und Burghausen, 34 Prozent an die Raffinerien in Karlsruhe sowie 18 Prozent an die AWP zur Weiterleitung an die Raffinerie Schwechat. Fünf Prozent gelangten zur Weiterleitung an tschechische Raffinerien an die Mitteleuropäische Rohrleitung (MERO).
Über das TAL-AWP-Pipelinesystem erfolgt der gesamte Rohölimport der Republik Österreich. Das Erdöl wird per Schiff im Hafen Triest angeliefert, gelagert und von dort über die TAL nach Österreich verpumpt. Über die AWP – eine Abzweigung der TAL kurz hinter der italienisch-österreichischen Grenze – wird das für Österreich bestimmte Erdöl in das Tanklager Würmlach (bei Kötschach-Mauthen) übernommen. Von dort aus führt die AWP über Kärnten, Steiermark, Burgenland und Niederösterreich zur Raffinerie Schwechat.
Marktverbrauch
Im Jahr 2016 wurden in Österreich 10,1 Millionen Tonnen Mineralölprodukte verbraucht. Dies bedeutet gegenüber 2015 einen Anstieg von 4,1 Prozent. Im Rahmen der Erdölstatistik-Verordnung 2011 (→ RIS) (BGBl. II Nr. 226/2011) – deren letzte Novellierung erfolgte 2014 (BGBl. II Nr. 352/2014) – werden zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die rechtliche Grundlage für diese Verordnung findet sich im Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG), in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2012. Die vom Bundesministerium ausgewerteten Daten werden unter anderem der Statistik Austria und dem Fachverband der Mineralölindustrie zur Verfügung gestellt und finden in deren Publikationen Eingang.
Bevorratung
Als Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) und der Internationalen Energieagentur (IEA) ist Österreich völkerrechtlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten verpflichtet.
Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungsmechanismen des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 (EBG, → RIS) BGBl. I Nr. 78/2012 zusammengefasst:
Internationale Verpflichtungen zur Bevorratung:
- Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.
- Durch den Beitritt zur EU ist Österreich auf Grund der Richtlinie 2009/119/EG (des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten) verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die insgesamt mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem welche Menge größer ist.
Wesentliche Inhalte des EBG
Alle Importierenden von Erdöl oder Erdölprodukten müssen ab 1. April jeden Jahres 25 Prozent ihrer Vorjahres-Nettoeinfuhren als Pflichtnotstandsreserven ständig im Inland auf Lager zu halten. Die Vorratspflicht endet am 31. März des Folgejahres, beziehungsweise wird ab 1. April des Folgejahres neu begründet. Dabei werden folgende Bevorratungskategorien erfasst: Erdöle, Benzine, Mitteldestillate, Heizöle.
Diese Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:
- durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen
- durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige
- durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge zur Verfügung zu halten
- Überbindung der Vorratspflicht an einen behördlich genehmigten Lagerhalter
Es ist auch möglich, diese Optionen zu kombinieren.
Substitutionsbestimmungen erlauben unter genau definierten prozentuellen Höchst- beziehungsweise Mindestgrenzen den Austausch von Mengen an Pflichtnotstandsreserven zwischen den einzelnen Bevorratungskategorien, wobei die Gesamtmenge stets konstant bleiben muss.
Vorratspflichtige Unternehmen haben ihre Importmengen, den Stand an Pflichtnotstandsreserven sowie die Nachweise über die Art der Erfüllung ihrer Vorratspflicht dem Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anhand von Formblättern zu melden. Die Übermittlung dieser Daten ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.
Die zur Haltung der Reserven herangezogenen Lager können jederzeit behördlich kontrolliert werden, wobei den Kontrollorganen freier Zutritt zu den Lagern und Einsichtnahme in sämtliche Lageraufzeichnungen zu gewähren ist.
Importierende haben ihre Importtätigkeit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden, sobald sie diese ausüben. Das Bundesministerium hat im Rahmen des Meldescheinverfahrens, welches durch die Zollämter wahrgenommen wird, die Möglichkeit, die Vollständigkeit und Richtigkeit der importierten Mengen an Erdölen und Erdölprodukten zu überprüfen.
Im Erdölbevorratungsgesetz 2012 ist auch die Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin enthalten, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen (Marktverbrauch; Erdölstatistik-Verordnung und Kohlestatistik-Verordnung).
Notfallplan für die sichere Versorgung der Republik Österreich mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Um bestmöglich auf Störungen der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen vorbereitet zu sein und um im Notfall schnell reagieren zu können, sind solide Entscheidungsgrundlagen essentiell. Eine solche bildet neben den gesetzlichen Vorgaben des Energielenkungsgesetzes der Öl-Notfallplan, der in Entsprechung der EU-Richtlinie 2009/119 von der Stabsstelle Krisenmanagement und Energielenkung erstellt wird. Er bildet die Aufgaben und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer, der Zentralen Bevorratungsstelle der Republik und der Behörden und deren nationale und internationale Zusammenarbeit im Krisenfall ab. Aufgrund der aktuellen Energiekrise wurde der Öl-Notfallplan aktualisiert und im Oktober 2022 der Europäischen Kommission übermittelt.