Jennersdorf, Molchschleusenanschlussstelle Ladung, Geschäftszahl 2022-0.156.555

Energienetze Steiermark GmbH; Netz Burgenland GmbH; Ermittlungsverfahren

Die Energienetze Steiermark GmbH und die Netz Burgenland GmbH planen die Molchbarmachung der Erdgashochdruckleitung St. Margarethen an der Raab (DN300/MOP70) — Hohenbrugg/Weinberg (DN200/MOP7O), welche zwischen Fehring und Jennersdorf die Landesgrenze Steiermark/Burgenland überschreitet und von beiden Energieunternehmen betrieben wird. Die Projektdurchführung erfolgt durch die Netz Burgenland GmbH in Abstimmung mit der Energienetze Steiermark GmbH.

Die Netz Burgenland GmbH plant die Änderung des Erdgashochdruckleitungssystems „Südliches Burgenland“ durch Errichtung und Betrieb einer Schieberstation samt Molchschleusenanschlussstelle (MSA) in der KG Jennersdorf. Die Erweiterung des Erdgashochdruckleitungssystems besteht aus der Molchschleusenanschlussstelle und den Einbindungsleitungen zu der bestehenden Erdgashochdruckleitung St. Margarethen (DN300/MOP7O) — Heiligenkreuz (DN 200/MOP7O).

Die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen der Energienetze Steiermark GmbH und der Netz Burgenland GmbH befindet sich an der neu zu installierenden DN 300-Isolierkupplung bei der geplanten Molchschleusenanschlussstelle Jennersdorf.

Die geplanten Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:

Errichtung und Betrieb einer Molchschleusenanschlussstelle (MSA) im Bundesland Burgenland auf dem Grundstück Nr. 1775/1, EZ 1630, KG 31111 Jennersdorf. Die projektierte MSA soll als Freiluftanlage ausgeführt werden.

  • Nach der Errichtung und Einbindung der MSA Jennersdorf in die bestehenden Leitungen werden die nicht mehr benötigten Leitungsteile drucklos und gasfrei stillgelegt.
  • Erdgashochdruckleitung DN300/MOP70:
    Der Dimensionssprung der Erdgashochdruckleitung von DN300 auf DN200, welcher die Verwendung eines Molches derzeit erschwert bzw. verhindert, befindet sich zurzeit im Bundesland Steiermark auf dem Grundstück Nr. 1755, KG 62013 Hohenbrugg. Daher soll die bestehende Reduzierung (DN300/DN200) sowie die bestehende Absperrarmatur DN200 inklusive Umgehungsleitung demontiert und eine neue – im Rohrleitungsdurchmesser angepasste – Erdgashochdruckleitung (DN300/MOP70) vom Grundstück Nr. 1755, KG Hohenbrugg, bis zur neu zu errichtenden Molchschleusenanschlussstelle auf dem Grundstück Nr. 1775/1, KG Jennersdorf, verlegt werden. Diese neu zu verlegende Gashochdruckleitung kreuzt auf dem Grundstück Nr. 1773, KG Jennersdorf, den von Norden nach Süden fließenden Rainbach, weshalb die Herstellung einer Unterquerung (Dükerdeckung 1,5 m) geplant ist. Die abgehende Rohrleitung DN200 soll in den Bestand eingebunden werden.
  • Erdgashochdruckleitung DN200/MOP70:
    Der Verlauf der bestehenden Erdgashochdruckleitung DN200/MOP70 muss im Hinblick auf die Position der Molchschleusenanschlussstelle in geringem Umfang neu ausgerichtet werden. Hierfür soll die Erdgashochdruckleitung auf dem Grundstück Nr. 1776/1, KG Jennersdorf, freigelegt werden.
  • Für die Zufahrt zur projektierten Molchschleusenanschlussstelle soll ein bereits vorhandener Feldweg auf dem Grundstück Nr. 1754, KG Hohenbrugg, über das Grundstück Nr. 1773, KG Jennersdorf, bis zur Molchschleusenanschlussstelle verlängert werden. Diese neu anzulegende Zufahrt kreuzt auf dem Grundstück Nr. 1773, KG Jennersdorf, den von Norden nach Süden fließenden Rainbach, weshalb die Errichtung einer Überquerung vorgesehen ist. Der Rainbach bildet die Landesgrenze von Steiermark und Burgenland.

Die geplanten Baumaßnahmen betreffen die Gemeinden Jennersdorf und Fehring.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Netz Burgenland GmbH und die Energienetze Steiermark GmbH suchten daher mit Schreiben vom 20.12.2021 bzw. 10.2.2022 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesen Ansuchen übermittelten die Netz Burgenland GmbH und die Energienetze Steiermark GmbH dem BMK die Detailplanunterlagen einschließlich Pläne, Technischer Bericht, sicherheitstechnisches Konzept und Grundbuchauszug.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der Netz Burgenland GmbH und der Energienetze Steiermark GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Hinweis

Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer
Videokonferenz am Donnerstag, 17. März 2022, 10.00 Uhr durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2022-0.156.555 – bis spätestens 16. März 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Absatz 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.

In die von der Netz Niederösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Rathaus Jennersdorf und im Rathaus Fehring Einsicht genommen werden.

Ladung vom 1. März 2022 (PDF, 769 KB)