UGS-NBZ (UGS Nussdorf/Berndorf/Zagling nach Burghausen) – Änderung der Erdgasleitung Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Geschäftszahl 2022-0.435.873

Aufgrund der Errichtung einer dritten Mess- und Regelschiene bei der „Messstation Überackern“ infolge der Verbindung mit der Erdgashochdruckleitung „Haidach – Überackern“ („ABG“); Ermittlungsverfahren

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen sollen alle auf dem Staatsgebiet von Österreich situierten Gasspeicher an das österreichische Gasnetz angeschlossen werden. Betroffene Unternehmen müssen innerhalb einer gesetzlichen Frist einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt stellen.

Weil die Untergrund-Gas-Speicheranlage „Haidach“ derzeit physisch nur an das deutsche Gasnetz angeschlossen ist, werden mit dem gegenständlichen Vorhaben die Voraussetzungen geschaffen, um den Anschluss dieser Untergrund-Gas-Speicheranlage an das österreichische Gasnetz zu ermöglichen (die neue physische Verbindungsleitung, die zwischen der Erdgashochdruckleitung „Haidach-Überackern“ und der bestehenden „Messstation-Überackern“ errichtet werden soll, ist Teil des Gassystems „ABG“; diesbezüglich wurde durch die RAG Austria AG ein gesonderter Genehmigungsantrag gestellt).

Beim gegenständlichen Vorhaben der RAG Austria AG handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb einer dritten Mess- und Regelschiene bei der bestehenden „Messstation Überackern“ der Gasleitung UGS Nussdorf/UGS Berndorf/UGS Zagling–Burghausen („UGS NBZ“), die ihrerseits direkt mit dem österreichischen Gasnetz verbunden ist.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die Genehmigung dieses Vorhabens die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die RAG Austria AG suchte daher mit Schreiben vom 13.6.2022 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die RAG Austria AG dem BMK die Detailplanunterlagen einschließlich der Lagepläne, des technischen Berichts, des sicherheitstechnischen Konzepts und des Grundeigentümerverzeichnisses.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der RAG Austria AG gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Hinweis

Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer
Videokonferenz am Mittwoch, 6. Juli 2022, 11.00 Uhr durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2022-0.435.873 – bis spätestens 5. Juli 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Absatz 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.

In die Antragsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Überackern, Dorfstraße 3, 5123 Überackern, Einsicht genommen werden.

Ladung vom 20. Juni 2022 (PDF, 781 KB)