Hüttenstraße, Umlegung Ladung, Geschäftszahl 2022-0.174.718
Netz Oberösterreich GmbH, Erdgas-Hochdruckleitung HDL 013/1 VOEST-Alpine-SBL-Chemie Linz DN 300; Ermittlungsverfahren
Die Netz Oberösterreich GmbH plant in Linz, Stadtteil St. Peter, die Umlegung der Erdgas-Hochdruckleitungen HDL 013 Ebelsberg – VOEST DN 400 und HDL 013/1 VOEST-Alpine-SBL-Chemie Linz DN 300 (Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1), um geplante Ausbauten im Bereich der Heizzentrale für die VOEST zu ermöglichen.
Die geplanten Umbaumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:
- Umlegung Hüttenstraße: Erdgas-Hochdruckleitung HDL 013 Ebelsberg - VOEST: Hierbei wird die Gasleitung bei Ltg.-km 6.680 bis Ltg.-km 6.817 (NEU) über eine Länge von circa 140 m nach Süden neu verlegt. Der aufgelassene Abschnitt von Ltg.-km 6.680 bis Ltg.-km 6.855 verbleibt im Erdreich und wird der Grundeigentümerin übergeben.
Die Leitung kommt auf den Grundstücken der Voestalpine Stahl GmbH GSt-Nr. 1030/3, 1030/4, 526, jeweils KG 45208 St. Peter, zu liegen.
Die Alttrasse von bei Ltg.-km 6.680 bis Ltg.-km 6.817 wird aufgelassen, verbleibt im Erdreich und wird der Grundeigentümerin übergeben. - Umlegung Hüttenstraße: Erdgas-Hochdruckleitung HDL 013/1 VOEST-Alpine-SBL-Chemie Linz:
Hierbei wird die Gasleitung bei Ltg.-km 0.054 bis Ltg.-km 0.232 (NEU) über eine Länge von ca. 180 m nach Süden verlegt. Der aufgelassene Abschnitt von Ltg.-km 0.054 bis Ltg.-km 0.298 verbleibt im Erdreich und wird der Grundeigentümerin übergeben.
Die Leitung kommt auf den Grundstücken der Voestalpine Stahl GmbH Nr. 1030/3, 1030/4, 526, jeweils KG 45208 St. Peter, zu liegen.
Die Alttrasse von bei Ltg.km 0.054 bis Ltg.-km 0.232 wird aufgelassen, verbleibt im Erdreich und wird der Grundeigentümerin übergeben.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die Netz Oberösterreich GmbH suchte daher mit Schreiben vom 8.2.2022 im Namen der Energie AG Oberösterreich sowie im eigenen Namen um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Netz Oberösterreich GmbH dem BMK die Detailplanunterlagen einschließlich Pläne, technischen Bericht, sicherheitstechnisches Konzept und Grundbuchauszug.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Netz Oberösterreich GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Hinweis
Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer
Videokonferenz am Dienstag, 29. März 2022, 10.00 Uhr durchgeführt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2022-0.174.718 – bis spätestens 28. März 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Absatz 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.
In die von der Netz Oberösterreich GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Magistrat der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen werden.