Salzburg – Tirol, Erdgasleitungsverbindung
Kundmachung eines Antrages durch Edikt, Zl. 2022-0.011.672
Gemäß §§ 134, 135, 137, 138, 150 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, wird Folgendes kundgemacht:
Die Salzburg Netz GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas-Hochdruckleitung zur Herstellung einer Leitungsverbindung von Salzburg nach Tirol. Das Projekt ist in zwei selbständige, örtlich voneinander getrennte Leitungsabschnitte gegliedert:
- Erdgas-Hochdruckleitung EHDL DN 300 MOP 70 Puch – Oberalm – Hallein
- Erdgas-Hochdruckleitung EHDL DN 300 MOP 70 Saalfelden – Leogang – Hochfilzen
Gemäß § 148 Absatz 2 Z 1 GWG 2011 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Genehmigung gemäß dem GWG 2011 zuständig. Die Salzburg Netz GmbH richtete daher an die Bundesministerin mit Schreiben vom 15.11.2021 einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß dem GWG 2011 für dieses Vorhaben.
Die Antragsunterlagen sowie zwei von der Behörde eingeholte Gutachten einer nichtamtlichen Sachverständigen für Maschinenbautechnik liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Montag, 7. Februar 2022, bis Montag, 21. März 2022 – jeweils während der Amtsstunden – bei den folgenden Stellen auf:
- Gemeindeamt Puch, Halleiner Landesstraße 111, 5412 Puch bei Hallein
- Marktgemeindeamt Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm
- Stadtamt Hallein, Schöndorferplatz 14, 5400 Hallein
- Stadtamt Saalfelden am Steinernen Meer, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden
- Gemeindeamt Leogang, Leogang 4, 5771 Leogang
- Gemeindeamt Hochfilzen, Dorf 35, 6395 Hochfilzen
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien
Gemäß § 44b Absatz 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Montag, 7. Februar 2022, bis Montag, 21. März 2022 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Absatz 1 iVm § 42 Absatz 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Absatz 2 Z 4 AVG).
Kundmachung zur Erdgasleitungsverbindung Salzburg – Tirol vom 25. Jänner 2022 (PDF, 710 KB)