Raabtalleitung: Umlegung der Erdgasleitungsanlage Geschäftszahl: 2024-0.508.469

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011); Energienetze Steiermark GmbH; Umlegung der Erdgasleitungsanlage Raabtalleitung, Stahl DN300 PN70, in Feldbach, Südoststeiermark; Ermittlungsverfahren.

Kundmachung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz).

Wegen der Errichtung eines Hochwasserschutzes für den Lahnbach plant die Energienetze Steiermark GmbH die Umlegung der bestehenden Erdgasleitungsanlage Raabtalleitung, Stahl DN300 PN70, auf den Grundstücken Nr. 614 und 654/2, beide KG 62111 Feldbach, Stadtgemeinde Feldbach.

Die gesamte für die Umlegung erforderliche Erdgasleitungsanlage Stahl DN300 PN70 soll vorgefertigt und nach einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung in die bestehende Erdgasleitungsanlage Raabtalleitung, Stahl DN300 PN70 eingebunden werden.

Von der Einbindestelle 1 bis zur Einbindestelle 2 ist die Erdgasleitungsanlage erdvergraben vorgesehen und soll PE-isoliert in das bestehende kathodische Korrosionsschutzsystem der Energienetze Steiermark GmbH eingebunden werden. Die oberirdischen Leitungsteile sollen mit einem passiven Korrosionsschutz in Form eines UV-beständigen Korrosionsschutzanstriches versehen werden.

Der neu zu verlegende Teil der Erdgasleitungsanlage soll in Stahl DN300 PN70 ausgeführt und auf einer Länge von ca. 50 m verlegt werden. Der stillzulegende Abschnitt der bestehenden Erdgasleitungsanlage Stahl DN300 PN70 soll mit Stickstoff gasfrei gespült, die Enden mit Abschlusskappen versehen und den Grundeigentümer:innen übergeben werden. Der betroffene Leitungsabschnitt befindet sich im Gemeindegebiet von Feldbach, Bezirk Südoststeiermark.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, ist für die Genehmigung dieser Vorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Die Energienetze Steiermark GmbH suchte daher mit Schreiben vom 3.7.2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die Energienetze Steiermark GmbH dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Energienetze Steiermark GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der Energienetze Steiermark GmbH gemäß § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nummer 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung wie folgt an:

Donnerstag, 1. August 2024, 9:00 Uhr.

→ Zugangs-Link für die Videokonferenz

In die von der Energienetze Steiermark GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Feldbach während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 31. Juli 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
  • Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Absatz 1 AVG, BGBl. Nummer 51/1991, i. d. g. F., verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.