Eggendorf: Erneuerung von Feinfilter und Kondensattank der Abzweigstation Geschäftszahl: 2024-0.700.046
Genehmigungsverfahren gemäß GWG 2011; Gas Connect Austria GmbH; Abzweigstation (AZ) Eggendorf: Erneuerung von Feinfilter und Kondensattank; Ermittlungsverfahren.
Kundmachung
Die Gas Connect Austria GmbH (GCA) betreibt in Österreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für das Primärverteilersystem zur Versorgung des Inlandes mit Erdgas.
In Niederösterreich befindet sich in Eggendorf eine Abzweigstation (AZ) der GCA. Diese Abzweigstation Eggendorf soll nun dem Stand der Technik gemäß umgebaut werden. Die von der GCA auf Eigengrund geplanten Adaptierungsarbeiten umfassen im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
- Austausch der bestehenden 16“ Eingangsarmatur (MOV1)
- Ersetzen des bestehenden horizontalen Filterseparators durch eine vertikalen samt erforderlicher Verrohrung
- Errichtung eines neuen Kondensattanks samt erforderlicher Verrohrung
- Demontage des bestehenden Kondensattanks
- Errichtung einer Wartungsbühne zur Wartung und Bedienung des Kondensattanks und des Filterseparators
- Herstellen von Fundamenten für Filterseparator, Bühne, Feinfilter, Tank und Rohrunterstützungen
- Neuinstallation von drei Feinfiltern in den Messstrecken
- Erneuerung der bestehenden Regelarmaturen (RV1 12“ und RV2 8“) im Reglerhaus
- Tausch und Versetzen der bestehenden Isolierkupplung eingangsseitig
- Tausch zweier bestehender Rohrleitungsschalldämpfer gegen zwei neue Rohrstücke
- Errichtung einer Sammelverrohrung mit zentralem Ausblasepunkt für die bestehenden Ausbläser.
Die bestehende Abzweigstation Eggendorf inklusive der umzubauenden Anlagenteile befindet sich auf Eigengrund der GCA im Gemeindegebiet von Eggendorf in Niederösterreich im Bezirk Wiener Neustadt.
Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.
Die GCA suchte daher mit Schreiben vom 4. September 2024 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die GCA dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der GCA gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Freitag, 18. Oktober 2024, 9.00 Uhr,
Verdichterstation Eggendorf,
OMV Weg 1, 2492 Eggendorf
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt in der Verdichterstation Eggendorf ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
In die von der GCA übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Eggendorf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen den der Verhandlung zugrundeliegenden Antrag erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.