Hochfilzen: Errichtung der Übergabestation (ÜSt) Geschäftszahl: 2024-0.588.244
Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; TIGAS-Wärme Tirol GmbH; Verbindungsleitung Salzburg – Tirol.
Die Gas-Verbindungsleitung Salzburg – Tirol hat das Ziel, eine redundante Versorgung für die Endkunden im Pongau, Pinzgau und Tennengau zu erlangen und eine möglichst hohe Versorgungssicherheit für Tirol sicherzustellen, sowie das Marktgebiet Tirol direkt an die Gasspeicher im Marktgebiet Ost anzubinden. Dazu ist eine Übergabestation erforderlich, welche das über die Marktgebietsgrenzen zu transportierende Gas regelt und die Gasmenge und Gasqualität erfasst.
Auf Grundstück Nummer 86/2, KG 82104 Hochfilzen, sollen in diesem Zusammenhang Gasleitungsanlagen der Netzebene 1 und der Netzebene 2 errichtet werden. Daraus ergibt sich für das Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)), Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nummer 107/2011, in der geltenden Fassung, sowohl eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (hinsichtlich der Netzebene 1), als auch des Tiroler Landeshauptmannes (Netzebene 2). Zum Projektumfang beider Genehmigungsverfahren zählen alle Gasleitungsanlagen, die sich auf dem Grundstück Nr. 86/2 befinden, einschließlich der Einbindestellen an der bestehenden Gashochdruckleitung DN300/MOP70 bar.
Der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umfasst die Hochdruckleitung von Salzburg kommend, einschließlich der dazugehörigen Molchstation und des Pipelineausbläsers, sowie die Übergabestation bis einschließlich der letzten Schweißnaht unmittelbar vor Gebäudeeintritt und die damit verbundenen Nebenanlagen.
Der Zuständigkeitsbereich des Tiroler Landeshauptmannes beginnt mit der Einbindung der Leitung aus Tirol kommend in die bestehende DN 300 PN 70 Leitung bis zur letzten Schweißnaht unmittelbar vor Gebäudeeintritt in die Übergabestation, einschließlich der dazugehörigen Molchstation und des Pipelineausbläsers. Des Weiteren befindet sich die Reduzierstation einschließlich der Zuleitung DN 80 mit der Absperrarmatur DN 80 (im Anlagenraum Übergabestation) sowie alle mit diesen Gasleitungsanlagen verbundenen Nebenanlagen in diesem Zuständigkeitsbereich.
Diese Ladung betrifft den Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die TIGAS-Wärme Tirol GmbH suchte mit Schreiben vom 3. Juli 2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gemäß den Bestimmungen des GWG 2011 an. Mit diesem Ansuchen übermittelte die TIGAS-Wärme Tirol GmbH dem Bundesministerium die erforderlichen Einreichunterlagen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über den Antrag der TIGAS-Wärme Tirol GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150, 151 und 153 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie gemäß den §§ 40 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, alle in der geltenden Fassung, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Nach den Bestimmungen des GWG 2011 ist durch entsprechende Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Achtung
Die mündliche Verhandlung, welche gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung stattfinden wird, wird wie folgt anberaumt:
Mittwoch, 2. Oktober 2024, 13.00 Uhr,
Gemeindeamt Hochfilzen, Sitzungszimmer 1. Stock,
Dorf 35, 6395 Hochfilzen
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt Hochfilzen ein. Von dort wird bei Bedarf auch der Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen.
In die von der TIGAS-Wärme Tirol GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Hochfilzen und beim Bundesministerium Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. SSie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Vertreter an der Verhandlung teilnehmen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein.
Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Einwendungen gegen den Antrag der Konsenswerberin sind spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Gemäß § 42 AVG 1991 verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.