110 kV-Freileitung, Teilstrecke Steinbrunn – Au am Leithaberge Starkstromwegerecht; Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Ersatzneubau der 110 kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken (UW) Wiener Neustadt und Wasenbruck.
Kundmachung eines Antrages durch Edikt, öffentliche Einsichtnahme in der Zeit von Dienstag, 25. Jänner bis Dienstag, 8. März 2022.
Gemäß §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 24 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 (StWG)), BGBl. I Nr. 70/1968, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, wird Folgendes kundgemacht:
Die Netz Niederösterreich GmbH beabsichtigt den Ersatzneubau der 110 kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken (UW) Wiener Neustadt und Wasenbruck, Teilstrecke Steinbrunn – Au am Leithaberge, wie folgt:
- Ersatzneubau einer circa 17,4 Kilometer langen 110 kV-Einfachleitung zwischen den Masten Nr. 58 (bestehender Mast Nr. 69) und Nr. 121 (bestehender Mast Nr. 150) mit insgesamt 64 neuen Stützpunkten (M58 – M121) einschließlich der Zuspannung zum Bestandsmast Nr. 151,
- Austausch des bestehenden Tragmastes Nr. 68 durch einen Winkelabspannmast ohne Änderung der Beseilung,
- Abtragung der circa 18,0 Kilometer langen 110 kV-Leitung zwischen den bestehenden Masten Nr. 69 und Nr. 150 mit insgesamt 82 Stützpunkten.
Weil sich die gegenständliche elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 1 Abs 1 StWG auf zwei Bundesländer erstreckt (Niederösterreich und Burgenland), ist gemäß § 24 StWG die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die starkstromwegerechtliche Bewilligung zuständig. Die Netz Niederösterreich GmbH richtete daher an die Bundesministerin mit Schreiben vom 29.10.2021 einen Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß den §§ 3 und 7 StWG für dieses Vorhaben.
Öffentliche Einsichtnahme
Die Antragsunterlagen sowie ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen für Elektrotechnik liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von
Dienstag, 25. Jänner 2022, bis Dienstag, 8. März 2022 – jeweils während der Amtsstunden – bei den folgenden Stellen auf:
- Marktgemeindeamt Steinbrunn, Obere Hauptstraße 1, 7035 Steinbrunn,
- Gemeindeamt Müllendorf, Kapellenplatz 1, 7052 Müllendorf,
- Marktgemeindeamt Großhöflein, Hauptstraße 37, 7051 Großhöflein,
- Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt, Hauptstraße 35, 7000 Eisenstadt,
- Marktgemeindeamt Hornstein, Rathausplatz 1, 7053 Hornstein,
- Gemeindeamt Stotzing, Hauptstraße 19, 2443 Stotzing,
- Marktgemeindeamt Au am Leithaberge, Hauptplatz 10, 2451 Au am Leithaberge,
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien.
Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Dienstag, 25. Jänner 2022, bis Dienstag, 8. März 2022 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
Referat VI/4a Energiewegerecht,
Stubenring 1,
1010 Wien
erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).