20 kV-Erdkabelsystem Gschorrholz Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Netz Burgenland Strom GmbH; Ermittlungsverfahren
Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit im Ortsteil Gschorrholz der Katastralgemeinde Steinbach plant die Netz Burgenland Strom GmbH, den überwiegend durch Waldgebiet führenden 20 kV-Freileitungsabschnitt Steinbach – Gschorrholz (Leitungsabschnitt 4-64-11) durch ein 20 kV-Erdkabelsystem zu ersetzen und eine 20 kV-Trafostation neu zu errichten.
Die geplanten Baumaßnahmen umfassen im Wesentlichen:
- Neuverlegung einer 20 kV-Kabelleitung mit einer Trassenlänge von circa 1.550 m von der bestehenden Kompakttrafostation Steinbach „Ort“ bis zur neu zu errichtenden Kompakttrafostation „Gschorrholz“, als Ersatz für den bestehenden 20 kV- Leitungsabschnitt 4-64-11 bestehend aus einem 20 kV-Erdkabelsystem, Länge circa 260 m, und einem nachfolgenden 20 kV-Freileitungsabschnitt, Länge circa 1.104 m.
- Errichtung einer neuen 20 kV-Kompakttrafostation Gschorrholz auf dem Grundstück Nr. 457, KG 23205 Kirchschlag, samt Einbindung des neu verlegten 20 kV-Erdkabelsystems in die bestehende Trafostation Steinbach „Ort“, sowie in die neu zu errichtete Trafostation „Gschorrholz“ inklusive Montage je einer Garnitur Kabelstecker und Anschluss an die 20 kV-Kompaktlastschaltanlage.
Die Trafostation soll eine gasisolierte 20 kV-Kompaktlastschaltanlage SF6 (ein Trafo- und zwei Anschlussfelder) sowie einen Niederspannungsverteiler erhalten und für eine maximale Leistung von 800 kVA des Umspanners ausgelegt werden. Vorerst ist der Einbau eines Netzumspanners mit einer Nennleistung von 400 kVA vorgesehen. - Abtragung des nicht mehr benötigten 20 kV-Freileitungsabschnittes von Steinbach bis Gschorrholz auf einer Länge von circa 1.104 m bzw. Stilllegung des 20 kV-Erdkabelsystems mit einer Länge ca. 260 m. Der 20 kV- Erdkabelabschnitt verbleibt im Erdreich. Das 20 kV-Freileitungssystem inkl. der zugehörigen 17 Freileitungsstützpunkte soll hingegen entlang der gesamten Länge von circa 1.104 m demontiert werden.
Das gegenständliche Bauvorhaben erstreckt sich über die Bundesländer Burgenland (Gemeinde Pilgersdorf) und Niederösterreich (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt).
Mit Schreiben vom 14.12.2021 hat die Netz Burgenland Strom GmbH um Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie um Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Detailplanunterlagen einschließlich Pläne, technischen Bericht und Grundbuchauszug übermittelt.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der Netz Burgenland Strom GmbH gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Hinweis
Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer
Videokonferenz am Dienstag, 15. März 2022, 9.30 Uhr, durchgeführt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2021-0.901.659 – bis spätestens 14. März 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Absatz 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.
In die von der Netz Burgenland Strom GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Kirchschlag in der Buckligen Welt und im Gemeindeamt Pilgersdorf Einsicht genommen werden.