220 kV-Leitung Malta Hauptstufe – Lienz (System 269/270) Standortsicherung der Maste Nr. 56 und 119

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin der 220 kV-Leitung Malta Hauptstufe – Lienz (Systeme 269/270). Im Zuge einer Evaluierung der Leitung hinsichtlich alpiner Naturgefahrenprozesse wurde festgestellt, dass die Bestandssicherheit zweier Maste nicht mehr gegeben ist. Die Maste Nr. 56 und 119 der genannten Leitung sind durch murartigen Geschiebetrieb gefährdet.

Für einen ausreichenden Schutz bei Extremereignissen plant die APG daher folgende Maßnahmen:

Mast Nr. 56

Errichtung eines Ablenkdamms mit einer Länge von 20 Laufmetern und einer Kronenhöhe von 2,5 m über der Geländeoberkante.

Mast Nr. 119

  • Errichtung einer Fundamentverstärkung in Stahlbeton bis 2 m über der Geländeoberkante
  • Erosionssicherung des rechten Ufers des Zechnerbachls mit einer rund 30 Laufmeter langen Grobsteinschlichtung in Beton flussaufwärts vom Maststandort weg
  • Aufsetzen neuer Fundamentsockel auf die bestehenden Fundamentsockel, die bis ca. 1 m unter Erdoberkante bzw. bis zur ersten Stufe abgeschremmt werden.

Die bestehende Trassenführung, der Servitutsbereich, die Spannungsebene und die netztechnische Funktion der Leitung bleiben unverändert. Die Maste werden weder erhöht noch ihre Lage verändert.

Die Maste Nr. 56 und Nr. 119 der 220 kV-Leitung Malta Hauptstufe – Lienz befinden sich im Bezirk Spittal an der Drau, Kärnten:

  • Mast Nr. 56 in der Gemeinde Flattach auf dem Grundstück 229, KG 73302 Flattach
  • Mast Nr. 119 in der Gemeinde Rangersdorf auf den Grundstücken 682 und 2527, KG 73504 Lainach.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen in elektronischer Form übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der Austrian Power Grid AG (APG) gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Hinweis

Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer

Videokonferenz am Mittwoch, 14. Dezember 2022, 11.30 Uhr, durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 13. Dezember 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung in den Gemeindeämtern von Rangersdorf und Flattach während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 25. November 2022 (PDF, 412 KB)