380 kV-Leitung Tauern – Lienz (Systeme 451/452) Standortsicherung der Masten Nr. 152, 153, 154, 205, 210 und 212; Ermittlungsverfahren

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin der 380 kV-Leitung Lienz – Tauern (Systeme 451/452). Im Zuge einer Evaluierung der Leitung hinsichtlich alpiner Naturgefahrenprozesse wurde festgestellt, dass die Bestandssicherheit von sechs Masten nicht mehr gegeben ist. Die Masten Nr. 152, 153, 154, 205, 210 und 212 der genannten Leitung befinden sich im Auslaufbereich von Lawinen.

Um einen aus lawinentechnischer Sicht ausreichenden Schutz bei Extremereignissen herzustellen, plant die APG daher die Verstärkung aller sechs Mastfundamente durch Rundsockel in Stahlbeton. Während der Bauphase soll ein 36 m langes Netz vor Steinschlag schützen, für dessen Anbringung ist eine befristete Rodung geplant.

Die bestehende Trassenführung, der Servitutsbereich, die Spannungsebene und die netztechnische Funktion der Leitung bleiben unverändert. Die Masten werden weder erhöht noch in ihrer Lage verändert.

Die Masten Nr. 152, 153 und 154 der 380 kV-Leitung Lienz – Tauern befinden sich im Bezirk Lienz in Osttirol:

  • Mast Nr. 152 auf dem Grundstück 3810, KG 85103 Matrei in Osttirol
  • Mast Nr. 153 auf dem Grundstück 3705/1, KG 85103 Matrei in Osttirol
  • Mast Nr. 154 auf dem Grundstück 3705/1, KG 85103 Matrei in Osttirol

Die Masten Nr. 205, 210 und 212 sind im Bezirk Zell am See in Salzburg situiert:

  • Mast Nr. 205 in der Gemeinde Mittersill auf dem Grundstück 290/1, KG 57004 Felberthal
  • Mast Nr. 210 in der Gemeinde Mittersill auf dem Grundstück 274, KG 57004 Felberthal
  • Mast Nr. 212 in der Gemeinde Mittersill auf dem Grundstück 251, KG 57004 Felberthal.

Die gegenständlich betroffene elektrische Leitungsanlage erstreckt sich auf die Bundesländer Tirol und Salzburg.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 hat die Austrian Power Grid AG (APG) um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, für das genannte Vorhaben angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen in elektronischer Form übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der Austrian Power Grid AG (APG) gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Hinweis

Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer

Videokonferenz am Mittwoch, 14. Dezember 2022, 10.00 Uhr, durchgeführt.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl – bis spätestens 13. Dezember 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.

Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 COVID-19-VwBG).

Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.

Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

In die von der Austrian Power Grid AG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Stadtamt Mittersill und im Marktgemeindeamt von Matrei in Osttirol während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 29. November 2022 (PDF, 408 KB)