Umspannwerk Villach Süd, Neuerrichtung einer 220/110 kV-Netzabstützung Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2012, Zl. BMWFJ-556.050/0014-IV/4a/2012
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, BMK) vom 2.2.2012, Zl. BMWFJ-556.050/0014-IV/4a/2012, wurde der Austrian Power Grid AG (APG) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern für die der 220 kV-Leitung Obersielach – Lienz zuzuordnenden Teile des neu zu errichtenden Umspannwerks (UW) Villach Süd, und für den mit der Errichtung des UW Villach Süd verbundenen Umbau der 220 kV-Leitung Obersielach – Lienz gemäß den §§ 6, 7 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG), BGBl. Nr. 70/1968, in der damals geltenden Fassung, iVm § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der damals geltenden Fassung, die starkstromwegerechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die APG war gemäß diesem Bescheid berechtigt, die elektrischen Leitungsanlagen nach Abschluss der Bauarbeiten provisorisch in Betrieb zu nehmen. Die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage war der Behörde unter gleichzeitiger Attestierung, dass bei den Bauarbeiten die einschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten wurden, anzuzeigen. Die Anlagen durften erst nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung und der in den Auflagen des Bescheides vom 2.2.2012 genannten Dokumente und Nachweise dauerhaft in Betrieb genommen werden. Allfällige baubedingte Projektänderungen waren der Behörde mit der Fertigstellungsmeldung bekannt zu geben.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, BMK) vom 1.12.2016, Zl. BMWFW-556.050/0334-III/4a/2016, wurde die Frist für die Anzeige der Fertigstellung gemäß § 10 Absatz 3 iVm § 10 Absatz 1 lit. b StWG bis 14.2.2022 erstreckt.
Mit Schreiben vom 31.1.2022 gab die APG dem BMK die Fertigstellung und die dauerhafte Inbetriebnahme der elektrischen Leitungsanlagen bekannt. Des Weiteren stellte die APG die Erfüllung der im Bescheid vom 2.2.2012 vorgeschriebenen Auflagen dar und teilte mit, dass Änderungen gegenüber dem bewilligten Vorhaben vorgenommen wurden:
- Die in den Einreichplänen vorgesehenen Blitzschutzeinrichtungen der Freiluftanlage (Blitzschutzfangstangen und Blitzschutzmaste) wurden angepasst.
- Die Traforücküberspannung der 220 kV-Trafoschaltfelder RHU1 und RHU2 wurde aus statischen und betrieblichen Gründen mit Zwischenportalen ausgestattet.
- Aus Gründen der Kurzschlussfestigkeit des Abzweigsaufbaues wurden zusätzliche Stützer angeordnet und Teile der Abzweigsverseilung durch Rohre ersetzt; in diesem Zusammenhang wurde die Anordnung der Leistungsschalter auf die gegenüberliegende Seite der Anlagenfahrbahn in den Aufstellbereich der 220 kV-Kombiwandler verschoben und zum Höhenausgleich wurden auf der vis-a-vis-Seite der Fahrbahn Stützer mit einer vergrößerten Isolationsstrecke ausgeführt.
- Die in den Einreichplänen vorgesehenen zwei 10/0,4 kV-Eigenbedarfstransformatoren (EB-Transformatoren), die jeweils von einem 220/110 kV-Transformator (RHU1, RHU2) versorgt worden wären, wurden unter Berücksichtigung der nunmehr durch die KNG-Kärnten Netz GmbH hergestellten Eigenbedarfsversorgung auf der 400 V-Seite mit Absicherung durch ein Notstromdieselaggregat, auf einen APG-seitigen 10/0,4 kV-EB-Transformator reduziert; in diesem Zusammenhang wurden die vorgesehenen 10 kV-Schaltkabinen durch eine 10 kV-Innenraumschaltanlage ersetzt, die sich in einem nun neu errichteten Schalthaus befindet.
- Für die Lagerung von Erdungsmaterial, Absperrungen und sonstigem Kleinmaterial wurden im Anlagenbereich zwei Lagerräume errichtet.
- Die Führung der Sekundärkabelkanäle und der Anlagenfahrbahn wurde an die Gegebenheiten der Schaltanlage angepasst.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur starkstromwegerechtlichen Bewilligung dieser – über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinausgehenden – Änderungen ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei bzw. mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet gemäß §§ 6 und 7 StWG, BGBl. Nr. 70/1968, idgF, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Hinweis
Die mündliche Verhandlung wird aufgrund der derzeitigen Covid-19-Situation gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, in Form einer
Videokonferenz am Dienstag, 22. März 2022, 13.00 Uhr, durchgeführt.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Videokonferenz teilzunehmen. Sie können sich auch vertreten lassen.
Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen, geben Sie dies bitte – unter Angabe der Geschäftszahl 2022-0.082.513 – bis spätestens 21. März 2022 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at bekannt. Sie erhalten in der Folge einen Zugangs-Link für die Videokonferenz.
Sie können persönlich oder an Ihrer Stelle mittels eines Bevollmächtigten teilnehmen. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen. Bevollmächtigte können eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sein. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass Sie im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Wenn Ihnen die technischen Einrichtungen zur Teilnahme an der Videokonferenz nicht zur Verfügung stehen, so kann die Amtshandlung auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 3 Absatz 3 Covid-19-VwBG).
Gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können; andernfalls verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat, gemäß § 42 AVG ihre Stellung als Partei.
Wird, wie im vorliegenden Fall, die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde gemäß § 3 Absatz 4 Covid-19-VwBG denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß § 3 Absatz 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.
Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Absatz 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Absatz 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Absatz 3 AVG bleibt unberührt.
In die von der APG übermittelten Änderungsunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Marktgemeindeamt Finkenstein am Faaker See Einsicht genommen werden.