Umspannwerk Matrei in Osttirol, Neuerrichtung; 380 kV-Leitung Lienz–Tauern Kundmachung (Ladung); Geschäftszahl: 2022-0.478.113
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umbau zwischen Mast 96 und Mast 98; Ermittlungsverfahren
Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.
Das 110 kV-Netz der TINETZ-Tiroler Netze GmbH ist in Osttirol derzeit nur über das Umspannwerk Lienz in das Übertragungsnetz der APG eingebunden. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit im Bereich des Iseltales und insbesondere auch der Versorgung der Pumpstationen der Transalpinen Ölleitung in Österreich GmbH (TAL) plant die APG gemeinsam mit dem Netzpartner TINETZ-Tiroler Netze GmbH die Errichtung einer 380/110 kV Netzabstützung im Umspannwerk (UW) Matrei.
Die 380 kV-Anlage soll in die direkt vorbeiführende 380 kV-Freileitung UW Lienz – UW Tauern, System 452, einsystemig eingebunden werden. Die APG plant die Errichtung der Hochspannungsanlage als Freiluftschaltanlage mit einer Sammelschiene und einem 380/110 kV-Transformator (200 MVA). Die Einbindung in das 110 kV-Netz der TINETZ-Tiroler Netze GmbH soll über eine 110 kV-GIS Anlage der TINETZ-Tiroler Netze GmbH erfolgen.
Im Wesentlichen umfasst das Vorhaben der APG die folgenden Baumaßnahmen:
Umspannwerk Matrei:
- Errichtung einer luftisolierten 380 kV-Freiluftschaltanlage (AIS) mit zugehörigem Betriebsgebäude und einem 200 MVA 380/110/30 kV-Regelhauptumspanner (RHU41)
- Anlagenteile der neuen 380 kV-Freiluftschaltanlage:
- 1 Stück 380 kV-Leitungsabzweig, UW Lienz (452A)
- 1 Stück 380 kV-Leitungsabzweig, UW Tauern (452B)
- 1 Stück 380 kV-Umspannerabzweige (RHU41, 200MVA, 380/110kV)
- 1 Stück 380 kV-Sammelschiene
- 1 Stück 380 kV-Umgehungsschiene
- Die 110 kV-Schaltanlage wird durch TINETZ-Tiroler Netze GmbH errichtet, als Schnittstelle zwischen APG und TINETZ wird der 110 kV-Kabelendverschluss (KEV) auf der Transformatorseite festgelegt. Der KEV selbst und das angeschlossene 110 kV-Kabel befindet sich im Eigentum der TINETZ-Tiroler Netze GmbH. Von der APG werden der 110 kV-Drehtrenner und die Verbindungen zu den Trafodurchführungen sowie dem KEV errichtet.
- Errichtung einer 30 kV-Schaltanlage als Freiluftschaltanlage. Die Spannungsstabilisierung erfolgt über angeschaltene Kondensatoren. Der Eigenbedarfsumspanner wird auf Fundamentwannen in der Freiluftanlage aufgestellt und mittels Kabel an die 30 kV-Schaltanlage sowie an die 400 V-Eigenbedarfsverteilung angeschlossen.
- Im neu zu errichtendem Betriebsgebäude werden die für den Betrieb des Umspannwerkes erforderlichen Sekundäranlagen untergebracht inklusive der erforderlichen Eigenbedarfs- und USV Anlagen sowie einem Lagerbereich und eine WC-Anlage. Außerdem sind die Errichtung eines kleinen Nebengebäudes für die Unterbringung von Betriebsmaterial und Erdungsgarnituren und die Bauten für die Löschwasser-Versorgung vorgesehen.
- Im Nahbereich des UW Matrei verläuft die Transalpine Ölleitung von Triest nach Ingolstadt. Mögliche Beeinflussungen des neuen UW Matrei auf die Ölleitung der TAL wird durch eine zusätzliche Isolierung der Ölleitung im Nahbereich des Umspannwerkes auf einer Länge von circa 200 m verhindert.
Die Isolierungsmaßnahmen werden von der TINETZ-Tiroler Netze GmbH beauftragt und vor Inbetriebnahme des Umspannwerkes abgeschlossen.
Weitere gegenseitige Beeinflussungen, auch hinsichtlich des kathodischen Korrosionsschutzes, werden durch die Isolierungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Umbau der 380 kV-Leitung Lienz – Tauern (System 451/452) zwischen Mast 96 und
Mast 98 aufgrund der Errichtung des UW Matrei:
- Der bisher bestehende Tragmast Betr.-MNr. 97, Bau-MNr. (2098), soll demontiert werden. Nördlich vom bestehenden Mast Nr. 96, Bau-MNr. (2096), soll ein neu projektierter Abspannmast mit Kreuzausleger in einer Entfernung von circa 360,4 m in der um 0,63° verschwenkten Leitungsachse mit der Betr.-MNr. 97, Bau-MNr. (3098), errichtet werden. Über den Kreuzausleger des projektierten Masts Nr. 97, Bau-MNr. (3098), soll die Einbindung des Systems 452 in das UW Matrei erfolgen.
- Die Längen der dann neu errichteten Spannfelder betragen sodann:
- bestehender Mast Nr. 96 (2096) – projektierter Mast Nr. 97 (3098): 360,36 m (bisher: 338,08 m)
- projektierter Mast Nr. 97 (3098) – Portal UW Matrei: 48,54 m
- projektierter Mast Nr. 97 (3098) – bestehender Mast Nr. 98 (2099): 331,11 m (bisher: 353,33 m)
Das gegenständliche Projekt betrifft das Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol (Bezirk Lienz).
Mit Schreiben vom 27.6.2022 hat die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG daraus, dass sich die betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, i. d. g. F., nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, i. d. g. F., sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Achtung
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt: Montag, 14. November 2022, 14:00 Uhr, Marktgemeindeamt Matrei in Osttirol, Rauterplatz 1, 9971 Matrei in Osttirol.
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt von Matrei in Osttirol ein.
In die Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Matrei in Osttirol Einsicht genommen werden.
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.
Gemäß § 42 AVG 1991 i. d. g. F. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.
Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.