Umspannwerk Sarasdorf Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), Geschäftszahl 2022-0.570.933

Generalerneuerung der Bestandsanlage, Errichtung der 380/110 kV-Transformatoren RHU43 und RHU44 und Volleinbindung.

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 Kilovolt (kV) in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Zur Unterstützung der Einspeisung der Windkraftleistung ins lokale 110 kV-Netz der Netz Niederösterreich GmbH (NNÖ) im Brucker Becken, zum Abtransport von Windenergie aus dem Verteilernetz der NNÖ sowie zur Erhöhung der Versorgungszuverlässigkeit bzw. -sicherheit und der Wahrung langfristiger Ausbaumöglichkeiten plant die APG zusätzliche Übergabestellen zum Übertragungsnetz zu errichten.
Der Projektumfang umfasst die Errichtung eines dritten (RHU 43) und eines vierten (RHU 44) 380/110-kV-Umspanners mit 300 MVA im bestehenden Umspannwerk (UW) Sarasdorf und die Anlageneinbindungen für die An- und Einspeisung von der NNÖ. Dies bewirkt den Vollausbau der 380 kV-Anlage mit zusätzlich vier Leitungsschaltfeldern (Volleinbindung) und einer zweiten Kupplung sowie einer dritten Sammelschiene, sowie auch die kurzschlussfestigkeitsbedingte Generalerneuerung der 380 kV-Schaltanlage und die Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes.

Im Wesentlichen umfassen die von der Austrian Power Grid AG (APG) geplanten Umbauarbeiten die folgenden Maßnahmen:

Umspannwerk Sarasdorf

Die bestehende 380 kV-Schaltanlage wird mit Ausnahme der Transformatoren RHU41 und RHU42 zur Gänze demontiert und neu ausgeführt. Zusätzlich zu den bestehenden Anlagenteilen wird die 380 kV-Anlage erweitert durch:

  • Errichtung einer zweiten 380 kV-Kupplung mit Längstrennung und Erweiterung der ersten Kupplung um eine Längstrennung
  • Errichtung von vier Schaltfeldern für die Volleinbindung der 380 kV-Leitung Wien Südost – Dürnrohr
  • Errichtung von zwei Trafoschaltfeldern für zwei neue 380/110 kV-Transformatoren RHU43 und RHU44 mit einer Umspannleistung von jeweils 300 MVA
  • Errichtung eines 380 kV-Ersatzschaltfelds
  • Errichtung von zwei 380 kV- Reserveschaltfeldern
  • Im Zuge der Anlagenerneuerung wird die bestehende Löschwasserversorgung an den neuen Anlagenaufbau angepasst und hinsichtlich des neu zur Errichtung gelangenden Umspanners RHU43 sowie den geplanten RHU44, welcher noch nicht ausgeführt wird, erweitert.
  • Sämtliche Kabelwege und Fahrbahnen im Bereich der 380 kV-Anlage werden erneuert oder angepasst. Für den provisorischen Betreib der Schaltfelder ist eine Verbindung zwischen dem bestehenden Betriebsgebäude und dem neu errichtenden Betriebsgebäude notwendig. Im Inneren des neuen Betriebsgebäudes wird eine neue 380 kV-Relaiswarte ausgebaut.
  • Im Bereich der 380 kV-Schaltanlage wird ein Lagergebäude zur Unterbringung der mobilen Erdungsgarnituren und Ersatzteilen errichtet.
  • Westlich der Transformatorfundamente RHU41 und RHU42 werden das eingeschossige Betriebsgebäude und die Zisterne mit Pumpenhaus errichtet.
  • Das eingeschossige Betriebsgebäude dient der Unterbringung der erforderlichen Sekundäreinrichtungen, Melde- und Steuereinrichtungen. Das Gebäude beinhaltet die Relaiswarte, einen Eigenbedarfsraum, zwei Batterieräume, einen Haustechnikraum (HT-Raum), einem Sozialbereich (bestehend aus einem Archiv, einer Schleuse, einem Abstellraum, einer Sanitäreinheit und einem Notfallsstützpunkt) sowie einen Telekommunikationsraum (VSE Raum).
  • In dem bestehenden Betriebsgebäude bzw. im neu zu errichtendem Betriebsgebäude werden die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Sekundäranlagen untergebracht.

Die Eigentumsgrenze zwischen APG und NNÖ wird – hinsichtlich der RHU41 und RHU42 – in der 110 kV-Anlage mit der Anschlussklemme am NNÖ-seitigen 110 kV-Trafotrennerpol gebildet. Der Trenner steht im Eigentum der APG, die angeschlossene Verseilung, sowie die Anschlussklemme stehen schon im Eigentum der NNÖ.

Die Eigentumsgrenze zwischen APG und NNÖ wird – hinsichtlich der RHU43 und RHU44 – in der 110 kV-Anlage mit den Anschlussbolzen am NNÖ-seitigen 110 kV-Überspannungsableiter und Kabelendverschluss gebildet. Überspannungsableiter und Kabelendverschlüsse stehen im Eigentum der NNÖ, die angeschlossene Verseilung, sowie die Anschlussklemme stehen schon im Eigentum der APG.

380 kV-Leitung Sarasdorf – Wien SO

als Teilstück der 380 kV-Leitung Dürnrohr – Wien SO, Änderung der Leitungszuspannung Mast Nr. 332A, 332B wegen der Generalerneuerung des UW Sarasdorf:

Änderung der Leitungszuspannung von den beiden bestehenden Endabspannmasten auf die neu zu errichtenden Anlagenportale. Die bestehende 380 kV-Leitung ist als Vierfachleitung (Tonnenform) ausgeführt. Die Bestandsleitung wird vom bestehenden Mast Nr. 333 auf die bestehenden Doppelleitungsmaste Mast Nr. 332A und Mast Nr. 332B aufgeführt. Von den beiden bestehenden Doppelleitungsmasten werden die 380 kV-Leitung Systeme auf die neu zu errichtenden Anlagenportale zugespannt.

380 kV-Leitung Bisamberg – Sarasdorf

als Teilstück der 380 kV-Leitung Dürnrohr – Wien SO, Umbau zwischen Mast Nr. 329 – UW Sarasdorf wegen der Generalerneuerung des UW Sarasdorf:

Die bestehende 380 kV-Leitung ist als Vierfachleitung (Tonnenform) ausgeführt. Die Bestandsleitung wird, inkl. Mast Nr. 330, bis zum Portal des bestehenden UW Sarasdorf demontiert. Der projektierte Mast Nr. 330 (1325) wird als Vierfachleitungsmast in der bestehenden Leitungstrasse situiert. Von diesem Mast wird die Hochspannungsleitung auf zwei Doppelleitungen (Tonnenform) aufgeteilt. Der projektierte Mast Nr. 331A (331A) und der projektierte Mast Nr. 331B (331B) werden in einer Entfernung von ca. 70 m zum projektierten Portal des Umspannwerkes situiert. Die Errichtung des projektierten Umspannwerkes auf dem Gelände des bestehenden Umspannwerkes wird in 12 Bauphasen realisiert.

380 kV-Leitung Sarasdorf – Zurndorf (439A/440A)

als Teilstück der 380 kV-Leitung Wien SO – Staatsgrenze (Györ), Umbau zwischen UW Sarasdorf und Mast Nr. 1003 wegen der Generalerneuerung des UW Sarasdorf:

Die bestehende 380 kV-Leitung ist als Doppelleitung (Tonnenform) ausgeführt. Die Bestandsleitung wird vom bestehenden Mast Nr. 1002 bis zum Portal des bestehenden UW Sarasdorf demontiert. Im Gegenzug wird die Hochspannungsleitung vom neu zu errichtenden UW Sarasdorf bis zum projektierten Mast Nr. 1002 (1002neu) neu errichtet.

Das bestehende 380/110 kV-Umspannwerk Sarasdorf liegt im Gemeindegebiet von Sarasdorf (KG 5021 Trautmannsdorf), im Bezirk Bruck an der Leitha in Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 28.7.2022 hat die Austrian Power Grid AG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen übermittelt.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß §1 Absatz 1 StWG iVm § 24 daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff. AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche idgF, die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Donnerstag, 3. November 2022, 9.30 Uhr,
in der Marktgemeinde Trautmannsdorf an der Leitha, Kupfergasse 1, 2454 Trautmannsdorf an der Leitha.

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Gemeindeamt von Trautmannsdorf an der Leitha ein. In die Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Trautmannsdorf an der Leitha Einsicht genommen werden.

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen.
Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt.

Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 17. Oktober 2022 (PDF, 803 KB)