Schwabeck – Hessenberg und Schwabeck – Obersielach Ermittlungsverfahren
Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); 110 kV-Leitungsprovisorium zwischen der 110 kV-Leitung Schwabeck – Hessenberg, Systeme 120/5,6, und der 110 kV-Leitung Schwabeck – Obersielach, Systeme 116/8,9.
Die Austrian Power Grid AG (APG) führt im Umspannwerk Schwabeck umfangreiche Erneuerungsarbeiten an der 110-Kilovolt (kV) Schaltanlage durch, wofür Abschaltungen und Sonderschaltzustände innerhalb der Schaltanlagen notwendig sind. Zur netzbetrieblichen Absicherung der Versorgung des 110kV-Netzes Lavanttal plant die APG nunmehr die Aufstellung eines Notfallprovisoriums.
Dieses Provisorium soll unterhalb des Spannfeldes M Nummer (Nr.) 1 – 2 der 110 kV-Leitung Schwabeck – Obersielach sowie unterhalb des Spannfeldes M Nr. 2 – 3 der 110 kV-Leitung Schwabeck – Hessenberg errichtet werden. Die provisorische Leitungsverbindung verläuft im 90 Grad-Winkel unterhalb der beiden 110 kV-Leitungen. Die beiden Endportale des Provisoriums (EP 1 und EP2) sollen auf dem Grundstück Nr. 44/1, KG 77134 Wunderstätten, in der Gemeinde Lavamünd in einer Entfernung von 48 Meter zueinander errichtet werden. Die Leitungstrassen der beiden bestehenden 110 kV-Leitungen werden nicht abgeändert.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 hat die Austrian Power Grid AG (APG) um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß der Paragraphen (§§) 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 70/1968, sowie des elektrizitätsrechtlichen Verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, angesucht und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Detailplanunterlagen einschließlich Pläne, technischen Bericht, Grundeigentümerverzeichnis und Grundbuchauszug übermittelt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG daraus, dass sich die betroffenen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom auf zwei beziehungsweise mehrere Bundesländer erstrecken.
Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des §§ 40 ff Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, sämtliche in der geltenden Fassung (idgF.), die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.
Mündliche Verhandlung
Die örtliche mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:
Dienstag, 6. Oktober 2020, 11.00 Uhr
Marktgemeindeamt Lavamünd
9473 Lavamünd 65
Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Marktgemeindeamt Lavamünd ein. Von dort wird im Bedarfsfall auch der vorgesehene Lokalaugenschein seinen Ausgang nehmen. In die Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt von Lavamünd Einsicht genommen werden.
Teilnahme
Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihre Vertretung mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
- Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar, vertreten lassen,
- Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- Sie gemeinsam mit Ihrer oder Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.
Parteistellung
Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre Bevollmächtigten diese mitbringen. Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweitsie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.
Gleichschriften
Gleichschriften ergehen an:
Austrian Power Grid AG
Wagramer Straße 19, IZD-Tower
1220 Wien
Marktgemeinde Lavamünd
9473 Lavamünd 65, mit dem höflichen Ersuchen um:
- ortsübliche Kundmachung
- Zurverfügungstellung eines geeigneten Verhandlungsraumes
- Übergabe der mit dem Anschlags-und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung an den Verhandlungsleiter zu Beginn der örtlichen mündlichen Verhandlung bzw. bei Nichtteilnahme an der Verhandlung Rückübermittlung der Kundmachung an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a -Vollziehung des Energiewegerechts, Stubenring 1, 1010 Wien
- Auflage der beiliegenden Projektsunterlagen bis zur mündlichen Verhandlung
Amt der Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
9020 Klagenfurt
Arbeitsinspektorat Kärnten
Burggasse 12
9010 Klagenfurt
Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg
Am Weiher 5/6
9400 Wolfsberg
KNG-Kärnten Netz GmbH
Arnulfplatz 2
9020 Klagenfurt
Dinglich Berechtigte:
Verbund Hydro Power GmbH,
Europaplatz 2,
1150 Wien
Bundesministerium für Landesverteidigung
Rossauer Lände 1
1090 Wien
Die weiteren zu verständigenden Parteien beziehungsweise sonstigen Beteiligten des Verfahrens werden persönlich verständigt.