Einwegpfand  Informationen für Konsument:innen

Eckdaten des Pfandsystems

  • Die Verordnung gilt für in Österreich verkaufte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall (Getränkeverbundkartons sind ausgenommen).
  • Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent, unabhängig vom Material oder der Größe des Gebindes.
  • Das Pfand gilt für alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten und für alle Gebinde mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Liter.
Einheitliches österreichisches Pfandsymbol
Einheitliches Pfandysymbol, Recycling Pfand Österreich
  • Als Getränke gelten jene Produkte, die direkt aus dem Behälter trinkbar sind, ohne weiter verdünnt werden zu müssen.
    • Ausgenommen sind somit bspw.: Fruchtsirup, Fruchtsaftkonzentrat, Essig oder auch Sojasauce.
  • Alle Pfandgebinde sind mit einem einheitlichen Pfandsymbol gekennzeichnet.

Wichtige Informationen für Konsument:innen

  • In Österreich können nur Gebinde mit einem österreichischen Pfandlogo zurückgegeben werden.
  • Die Pfandgebinde müssen unzerdrückt retourniert werden, da das Pfandlogo und der Barcode deutlich erkennbar/auslesbar sein müssen. Nur so kann erkannt werden, ob es sich bei der Verpackung um eine Flasche oder Dose handelt, die im österreichischen Pfandkreislauf geführt wird.
  • Nicht bepfandete Gebinde (ohne Logo) können wie gewohnt in der Gelben Tonne bzw. im Gelben Sack entsorgt werden.
  • Pfandgebinde können grundsätzlich bei allen Verkaufsstellen retourniert werden, an denen sie ausgegeben wurden.
    • Ausgenommen sind Getränkeautomaten, Essenszustellungen von Restaurants sowie Post- und Paketzustellungen.
    • Am einfachsten ist die Rückgabe im Lebensmittelhandel/ Supermarkt. Dort kann bei den Automaten alles zurückgegeben werden.
  • Die Rücknahme erfolgt manuell oder mittels Rücknahmeautomaten.
    • Bei Rücknahmeautomaten gibt es keinerlei Einschränkungen.
    • Bei der manuellen Rücknahme gibt es Einschränkungen nach der Menge und nach der Art der Gebinde.
  • Übergangsregelung: Unbepfandete Einweggetränkeverpackungen (Restbestände) dürfen bis zum 31. Dezember 2025 verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.

Verpflichtete

  • Jede:r die/der gewerbsmäßig Pfandgebinde in Verkehr setzt, ist zur Einhebung des Pfandbetrages verpflichtet. Das betrifft alle Stufen des Vertriebs: von den Produzent:innen bis zum Verkauf an die Konsument:innen.
  • Letztvertreiber:innen – das sind Verkaufsstellen die an Endkonsument:innen verkaufen – sind zur Rücknahme von leeren Gebinden und Auszahlung des Pfandbetrages verpflichtet. Die Rücknahme kann manuell oder mittels Rücknahmeautomaten erfolgen. Verkaufsstellen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die sie selbst anbieten und auch nur so viele, wie sie üblicherweise an einzelne Kund:innen verkaufen.
  • Für Rücknehmer:innen ist eine Registrierung bei der zentralen Stelle möglich, um
    • plombierte Säcke – zur einheitlichen Sammlung – zu beziehen und die Sammelware über Lieferpartner:innen oder direkt über die zentrale Stelle abholen zu lassen; 
    • die ausbezahlten Pfandbeträge nach erfolgter Zählung durch die zentrale Stelle rücküberwiesen zu bekommen.
  • Die Aufwände der Rücknahmestellen werden durch eine Gebühr je Stück (Handling Fee) abgegolten. Die Handling Fee wird monatlich an die registrierten Rücknehmer:innen ausbezahlt.
  • Ausnahme „geschlossene Gastronomie“: Gastgewerbebetriebe in denen vor Ort konsumiert wird und Getränke in der Regel nicht mitgenommen werden (z. B. Restaurant, Bar, Diskothek) müssen kein Pfand einheben und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung (insb. gegenüber Dritten).
  • Ausnahme: An stark frequentierten Orten (wie Bahnhöfen oder Einkaufsstraßen) können mehrere Verkaufsstellen eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe sein (nicht weiter als ca. 300 Meter).

Organisation und Durchführung

  • Die Finanzierung des Gesamtsystems erfolgt durch die Beiträge der Produzent:innen (Produzentengebühr) unter Berücksichtigung der Altstofferlöse und des Pfandschlupfs (das sind Gebinde, für die das Pfand gezahlt, aber nicht abgeholt wurde), welche ebenfalls dem Gesamtsystem verbleiben.
  • Das Pfandsystem wird von der zentralen Stelle „EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“ organisiert und betrieben. Eigentümer der EWP ist der „Trägerverein Einwegpfand“, dem alle Produzent:innen und Rücknehmer:innen sowie dazugehörige Verbände beitreten können.
  • Die zentrale Stelle kümmert sich um alle organisatorischen und strukturellen Agenden des Pfandsystems. Zu ihren Aufgaben zählen z.B. die Registrierung der Gebindearten, die Einhebung der Produzentenbeiträge, die Auszahlung der Pfandbeträge sowie die Abholung, Zählung und Sortierung der Sammelware.
  • Produzent:innen haben ein anteilsmäßiges Vorkaufsrecht an den gesammelten Gebinden, um den Wiedereinsatz des Rezyklats für Getränkeflaschen und -dosen sicherzustellen.
  • Das Klimaschutzministerium hat umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Tipp

Die Website der „EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“ finden Sie neben allgemeinen Informationen rund um das Pfandsystem auch umfassende FAQs und ein Kontaktformular für etwaige Fragen.

 EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH