Definitionen und FAQ

Wer ist verpflichtet und welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend

Definitionen

Erzielt mindestens 50 Prozent seines Umsatzes mit dem Verkauf von Lebensmitteln (im Durchschnitt der letzten drei Jahre).

Verkauft zu über 50 Prozent an nicht gewerbliche Kundinnen/nicht gewerbliche Kunden (Verbraucher:innen bzw. Letztverwender:innen). Es werden hier maximal 25 Prozent vom Betrieb eigens produzierte oder verarbeitete Lebensmittel verkauft.

Erzielt mindestens 25 Prozent des Umsatzes mit dem Verkauf eigens erzeugter oder verarbeiteter Lebensmittel. Als verarbeitet gelten hier Lebensmittel, die in veränderter Form weiterverkauft werden (zum Beispiel Fruchtsaftproduzent kauft Früchte und verkauft Saft). Ein:e Lebensmittelproduzent:in ist nicht meldepflichtig.

Gemäß § 14b AWG 2002 Absatz 5 „sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, …, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Die erste Meldeperiode läuft von 1. Jänner bis 31. Dezember 2024 und ist bis spätestens 15. März 2025 über das EDM zu melden. Idealerweise gehen Meldungen im Laufe des Jänners und Februars ein. Eine Registrierung im  EDM ist dafür Voraussetzung.

Da bei großen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit vielen Filialen mit einer sehr großen Datenmenge zu rechnen ist wurde die REST-Schnittstelle als effizienter Meldeweg entwickelt. Das XML-Dateiformat wurde gewählt, da es viele Möglichkeiten zur automatisierten Datenerhebung mit sich bringt, es benötigt aber technisches Know-how. Die weniger technische Datenerfassung funktioniert mit einem Excel-Tool, in dessen Maske die Daten Zelle für Zelle eingegeben und die Quoten direkt berechnet und angezeigt werden können. Das Tool erstellt eine XML-Datei, die dann über die EDM-Anwendung eingereicht werden kann.

Die Angebotsquote ist auf Verkaufsstellenebene einzuhalten. Der Anteil an Verkaufsstellen, der diese Quote einzuhalten hat liegt 2024 bei 35 Prozent, 2025 bei 90 und ab 2026 haben alle Verkaufsstellen die Quote einzuhalten. Bei absatzseitiger Meldung ist im erwähnten Anteil der Verkaufsstellen in jeder geführten Getränkekategorie mindestens ein Getränk in Mehrwegverpackung anzubieten. Bei angebotsseitiger Erfüllung der Quote haben mindestens 15 Prozent des Getränkesortiments in den Kategorien Bier und Wässer beziehungsweise 10 Prozent in den Kategorien Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch in Mehrwegverpackungen angeboten zu werden.

Es herrscht Nachweispflicht über die relevanten Faktoren zur Berechnung der Mehrwegquote. Dies umfasst das vom gesamten Unternehmen abgesetzte Getränkevolumen unterteilt in Getränkekategorie und Packstoff sowie die Angabe aller Verkaufsstellen über 400 Quadratmeter (und Fernabsatz). Die angebotsseitige Meldung erfordert zusätzlich die Meldung der Anzahl der angebotenen Getränkeartikel aufgeteilt nach Getränkekategorie und Packstoff. Bei der angebotsseitigen Meldung ist auch die Angebotsdauer jedes Artikels anzugeben. Diese Angebotsdauer ist bei der Datenerfassung mittels Excel-Tool in Tagen anzugeben.

Der errechnete Sammelwert an Angebotstagen aller Artikel je Getränkekategorie und Packstoff ist anzugeben. Sonn- und Feiertage innerhalb des Angebotszeitraums sind selbstverständlich einzuberechnen.

Berechnungsbeispiel: im Jahresverlauf 2024 wurden sieben Artikel der Kategorie „Wässer“ in Einweg Glasflaschen angeboten, drei davon nur von Jänner bis April:

4 Artikel * 366 Tage (vier ganzjährig angebotene Artikel in einem Schaltjahr)
+ 3 Artikel * (31+29+31+30) Tage (die Tage der Monate Jänner bis April) = 1827 Tage.

Dieser Wert wird im Excel-Tool in der Zeile für Glasverpackung der Kategorie Wässer und in der Spalte für Einweg eingetragen

Als Artikel gilt ein einzelnes Gebinde beziehungsweise eine einzelne Getränkeverpackung. Verbunde von Produkten wie etwa Sixpacks oder Kisten können nicht als weiterer beziehungsweise zusätzlicher Artikel gezählt werden.

Beispielhafte Auflistung von Grenzfällen:

Folgend sehen Sie eine beispielhafte Auflistung von mitunter nicht deutlich zuordenbaren Getränken und ihren Kategorien:

  • Getränkekategorie "Bier": Alkoholfreies Bier
  • Getränkekategorie "Saft": Nektar, Smoothies
  • Getränkekategorie "alkoholfreie Erfrischungsgetränke": Haferdrink, Sojadrink, Molkegetränke
  • Getränkekategorie "Milch": Kuhmilch, Ziegenmilch, Schafsmilch

Nicht für die Quote relevant: Cider (Weingesetz), alkoholfreie Weine, alkoholfreie Schaumweine, weitere diverse entalkoholisierte Getränke wie zum Beispiel alkoholfreier Gin, Milchmischgetränke tierischen Ursprungs (Kakao-, Vanillemilch, …), trinkfertiger Kaffee und Kaffeemischgetränke, trinkfertige Buttermilch, trinkfertige Sauermilch, Trinkjoghurt mit Fruchtgeschmack, Ayran, Lassis mit diversen Geschmacksrichtungen, Kefir auf Milch- oder/und Wasserbasis, Joghurtdrink wie zum Beispiel Probiotikum oder Lassi, Fruchtmus/-püree.

Vor Ende der Meldefrist ist eine neuerliche Meldung möglich. Diese fließt dann anstatt der vorangegangenen Meldungen in den Bericht ein.

Nach Ende der Meldefrist ist es noch kurze Zeit möglich, eine Korrekturmeldung abzugeben, die jedoch nicht in den jährlichen Bericht einfließen kann. Uns ist trotzdem wichtig, dass allfällige Korrekturen noch gemeldet werden können.

Sollte es also Probleme bei der Korrektor geben, bitte kontaktieren Sie uns unter v6@bmk.gv.at mit dem Betreff „MWQ-Korrektur“.

Gemäß §79 Absatz Ziffer 2e Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist die Verwaltungsstrafe bei Verstößen gegen die Mehrwegquote nach Unternehmengröße gestaffelt. Bei Unternehmen mit maximal 10 Verkaufsstellen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 4.500 Euro, bis 500 Verkaufsstellen eine Strafe bis zu 50.000 Euro und ab 500 Verkaufsstellen liegt die Strafdrohung bei bis zu 100.000 Euro.

Wenn Sie Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Filiale und einer Verkaufsfläche über 400 Quadratmetern sind oder Fernabsatz betreiben, sind Sie gesetzlich zur Meldung der Mehrwegquoten verpflichtet. Nicht meldende Verpflichtete begehen eine Verwaltungsübertretung (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und können mit bis zu 3.400 Euro bestraft werden.

Sollte sich die Lösung zu Ihrem Problem noch nicht aus dem obigen Text erschließen, bitte kontaktieren Sie uns unter v6@bmk.gv.at mit dem Betreff „Frage zu MWQ-Meldung“.

Wir bemühen uns, Sie schnell zu informieren und die FAQ im Bedarfsfall anzupassen.