Überblick Abfallsammler und -behandler
Das Merkblatt gibt einen kurze Zusammenfassung über die Erlaubnispflicht, Registrierungspflicht, Aufzeichnungspflicht und Abfallbilanzpflicht samt Ausnahmen von Abfallsammlern und -behandlern.
Die Verpflichtungen werden im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) geregelt. Im Merkblatt erfahren Sie alle Details zu den Verpflichtungen und Ausnahmen (z.B. wer ihnen nicht unterliegt).
- Erlaubnispflicht: Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten (§ 24a Absatz 1, AWG 2002).
- Registrierungspflicht: Abfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über edm.gv.at registrieren (§ 21 Absatz 1, AWG 2002).
- Aufzeichnungspflicht: Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 regelt, wer grundsätzlich aufzeichnungspflichtig ist. Die Spezialregelungen zur Aufzeichnungspflicht finden sich jeweils in der Abfallbilanzverordnung und in der Abfallnachweisverordnung; diese richten sich an unterschiedliche Zielgruppen (§ 17 Absatz 1, AWG 2002).
- Abfallbilanzpflicht: Über das vorangegangene Kalenderjahr muss eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, erstellt werden (Jahresabfallbilanz) (§ 21 Absatz 3, AWG 2002).