2015 UN-Klimakonferenz in Paris (COP 21) 21. Klimakonferenz und das Pariser Abkommen
Bei der 21. UN-Klimakonferenz bekannten sich insgesamt 196 Vertragsparteien – 195 Staaten und die Europäische Union – dazu, gemeinsam für den Klimaschutz zu arbeiten. Erstmals stimmten fast alle Staaten der Welt einem Vertrag zu, in dem sie sich zu nachhaltigen Anstrengungen im Kampf gegen den Klimawandel verpflichten.
Im Verlauf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sowie des 11. Treffens der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) konnte ein bahnbrechendes und hervorragendes Ergebnis für den internationalen Klimaschutz erzielt werden, nämlich ein neuer Weltklimavertrag, das Pariser Abkommen. Erstmals gibt es nun ein globales ambitioniertes und rechtsverbindliches Vertragswerk zum Klimaschutz. Seit der Klimakonferenz von Durban hatte man auf diesen Weltklimavertrag hingearbeitet. Trotz aller Gegensätze, die bis zuletzt die Einigung fast gefährdet hätten, kam schließlich ein Ergebnis zustande, das weit besser ist als man im Vorfeld erwarten konnte und durfte. Der 12. Dezember 2015 kann daher mit Fug und Recht als historischer Moment im globalen Klimaschutz bezeichnet werden, da mit dem neuen Vertrag der Ausstieg aus fossilen Energieträgern eingeläutet und die unterschiedliche Behandlung von Industrie- und Entwicklungsländern durch das Kyoto-Protokoll weitgehend aufgehoben wurde.
Die wichtigsten Ergebnisse des Abkommens
- Generelles Ziel (Art. 2.1a):
Die Erderwärmung soll auf deutlich unter 2°C begrenzt werden, und es sollten Anstrengungen unternommen werden, sie auf 1,5°C zu begrenzen. - Langfristziel (Art. 4.1):
Globale Treibhausgasemissionen sollen sobald wie möglich ihren Höchststand erreichen („peaking“) und danach rasch abnehmen, um in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffbindung (z.B. in Wäldern) zu erreichen. Das ist gleichbedeutend damit, dass nach 2050 Netto-Nullemissionen erreicht werden, also ein umfassender Ausstieg aus fossilen Energieträgern. - Klimaschutzmaßnahmen („mitigation“, Art. 4):
Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Beiträge vorzulegen und regelmäßig zu aktualisieren, wobei diese Beiträge ehrgeiziger sein müssen als zuvor. Entwicklungsländer werden ermutigt, sich in Richtung strengerer Ziele zu bewegen. Weiters werden die Vertragsparteien aufgefordert, bis 2020 langfristige Low-Emission-Strategien vorzulegen. - Freiwillige Kooperation (Art. 6):
Freiwilliger Einsatz von international übertragbaren Minderungszielen, d.h. einer Art Emissionshandel, ist möglich, aber mit der Maßgabe der Wahrung der Umweltintegrität und keiner Doppelzählung. Regelungen für int. Transportemissionen (Luft- und Seeverkehr) oder FKW (Fluorkohlenwasserstoffe) waren nicht konsensfähig. - Klimawandel-Anpassung (Art. 7):
Als globale Ziele der Anpassung wurden die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, die Stärkung der Widerstandskraft und die Verringerung der Anfälligkeit für den Klimawandel festgelegt und verknüpft mit dem Temperaturziel. Es bindet Staaten, einen Anpassungs-Planungsprozess zu starten sowie Berichte zu legen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. - Verluste und Schadensersatz durch den Klimawandel („Loss & Damage“, Art. 8):
Das Thema Verluste und Schadensersatz hat einen eigenen Artikel im Abkommen. Dies ist eine wichtige politische Botschaft, v.a. für die tiefliegenden Inselstaaten. Der Artikel enthält wichtige Details darüber, was hierzu betrachtet werden soll. Fragen der Haftung und von Entschädigungszahlungen sind im Entscheidungstext aber ausdrücklich ausgeschlossen (ebenfalls Kernforderung der EU). - Klimafinanzierung (Art. 9):
Verpflichtung für die Industrieländer, auch weiterhin die Finanzierung des Klimaschutzes in den Entwicklungsländern bereitzustellen. Aufforderung an andere Geber (z.B. China), freiwillig finanzielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Dies ist ein Kompromiss zwischen den stark polarisierten Positionen, die die Verhandlungen überschattet haben. Keine Angaben zum Volumen der Klimafinanzierung im Abkommen selbst, aber die COP-Entscheidung enthält die Bestimmung, dass vor dem Jahr 2025 ein neues kollektives quantifiziertes Ziel auf Grundlage des 100 Milliarden US$-Ziels pro Jahr festgelegt werden soll. - Transparenz (Art. 13):
Alle Staaten werden angehalten, regelmäßig ihre Treibhausgas-Emissionen und die Bemühungen, diese zu reduzieren, zu melden. Gewisse Flexibilität bei den Vorschriften gibt es für die Berichterstattung jener Entwicklungsländer, die Kapazitätsengpässe haben. Die Regeln für die Transparenz waren oberste Priorität für die USA und die EU, um sicherzustellen, dass für Schwellenländer wie China eine gleichwertige Überprüfung ihrer Anstrengungen gilt. - Überprüfung des Ambitionsniveaus (Art. 14):
Die bisher vorgelegten Beiträge von 187 Staaten umfassen bereits ca. 98% der weltweiten Treibhausgasemissionen, sind aber zu wenig ambitioniert, um auf dem 2°C-Zielpfad zu sein (rd. 2,7 bis 3°C). Daher wurde ein zweistufiger Prozess etabliert, um den Ehrgeiz im Laufe der Zeit zu erhöhen: 2018 soll in einem Dialog eine Bestandsaufnahme der gemeinsamen Anstrengungen der Staaten erfolgen, um – als Vorbereitung auf den Review-Prozess – über die zukünftigen Verpflichtungen zu informieren. Der Review-Prozess selbst beginnt 2023 und wird alle fünf Jahre wiederholt (Kernforderung der EU). - Kontrolle der Einhaltung (Art. 15):
Ein förderliches und nicht konfrontatives System der Überprüfung wird die Fortschritte der Staaten bei der Umsetzung des Abkommens verfolgen. Sanktionen bzw. Strafen sind nicht vorgesehen. - Inkrafttreten (Art. 21):
Das Pariser Abkommen tritt in Kraft, wenn mindestens 55 Vertragsparteien des Klimarahmenübereinkommens ratifiziert haben, die zusammen mindestens 55% der globalen Treibhausgas-Emissionen repräsentieren. Eine umfassende Beteiligung sowie die Beteiligung der großen Emittenten ist damit sichergestellt, aber keine Sperrminorität durch einzelne große Emittenten (wie USA oder Russland beim Kyoto-Protokoll).