Natürliche Strahlenquellen-Verordnung
Die Verordnung regelte den Schutz von Arbeitskräften und der Bevölkerung vor erhöhter Strahlenbelastung durch natürliche radioaktive Stoffe. Sie trat am 1. August 2020 außer Kraft.
Die Begrenzung der Exposition durch natürliche Strahlenquellen ist ebenso Aufgabe des Strahlenschutzes wie die Begrenzung der Belastung durch künstliche Strahlenquellen. Im Jahr 2008 trat die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (BGBl. II Nr. 2/2008) in Kraft.
Die Regelungen betrafen zwei Teilgebiete:
- erhöhte Expositionen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten, in der Verordnung spezifizierten Arbeitsbereichen sowie
- erhöhte Expositionen für die Allgemeinbevölkerung durch Materialien, die als Rückstände in solchen Arbeitsbereichen anfallen.
Bereiche mit erhöhten Expositionen
In Österreich betroffen sind vor allem Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen aufgrund der erhöhten Radonkonzentrationen in der Luft; bei Rückständen sind vor allem thoriumhaltige Sande zu nennen, die zum Beispiel als Abrasiv beim Hochdruckflüssigkeitsschneiden und Sandstrahlen eingesetzt werden. Auch Ablagerungen, in Wasserrohren oder Verbrennungsanlagen, können aufgrund hoher Gehalte an natürlichen Radionukliden vom Strahlenschutz her problematisch sein.
Neues Strahlenschutzrecht ab 1. August 2020
Mit dem am 1. August 2020 in Kraft getretenen neuen Strahlenschutzrecht werden die Strahlenschutzregelungen betreffend künstliche und natürliche Strahlenquellen weitgehend vereinheitlicht. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien nun in der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 verankert. In Bezug auf den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz wurde am 20. November 2020 eine neue Radonschutzverordnung erlassen. Die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung konnte daher außer Kraft treten.
Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen, Schutzmaßnahmen
Die in der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung festgelegten Strahlenschutzgrundsätze und Schutzmaßnahmen kommen auch künftig zur Anwendung. Das sind vor allem die Verpflichtung zu Dosisabschätzungen in den betroffenen Arbeitsbereichen und wenn notwendig die Durchführung von Schutz- und Optimierungsmaßnahmen, sowie die Unterweisung von den in diesen Bereichen tätigen Personen.
Die vorgeschriebene Dosisüberwachung (Dosisabschätzungen, Dosisermittlungen, Rückstandsüberprüfungen) ist von Überwachungsstellen, die vom BMK ermächtigt sind, vorzunehmen.
Leitfäden
Zwei Informationsfolder stellen in einfacher Form die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen für betroffene Unternehmen dar. Die Folder sind zwar auf die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung bezogen; da die Regelungen aber nahezu inhaltsgleich in das neue Strahlenschutzrecht übernommen worden sind, bieten die Leitfäden für Wasserversorgungsanlagen und Steinmetz- und Glasergewerbebetriebe weiterhin eine gute Hilfestellung für die betreffenden Betriebe. Die Leitfäden werden aktualisiert und anschließend auf der Website des BMK bereitgestellt.
Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser
Das radioaktive Edelgas Radon ist als Zerfallsprodukt von Uran in allen Gesteinen und Böden enthalten. Ein Teil wird im Grund- und Quellwasser gelöst. In Wasserversorgungsanlagen, wo Radon über offene Wasserflächen in Sammelschächten, Aufbereitungen, Hochbehälter et cetera in die Raumluft entweicht, kann dies unter Umständen zu einer hohen Strahlenexposition der Beschäftigten führen.
Leitfaden für Wasserversorgungssanlagen (PDF, 1 MB)
Steinmetz- und Glasergewerbebetriebe
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hat zusammen mit dem Bundesministerium einen Leitfaden für Steinmetz- und Glasergewerbebetriebe zur Natürlichen Strahlenquellen-Verordnung herausgebracht.