Sicherheit bei Reisen

Flughafen- und Flugsicherheitswesen

Untersuchung von Gepäckstücken

Am 31. Jänner 2014 traten neue Flüssigkeitsbestimmungen für Fluggäste in Kraft.

Unter Flüssigkeiten sind „Flüssigkeiten, Aerosole und Gele“ zu verstehen wie Zahnpasten, Cremen, Lotionen, Haarsprays, Rasierschaum, Parfüm, Marmeladen, Honig.

Sämtliche Flüssigkeiten müssen vor der Kontrolle aus dem Handgepäck entfernt und dem Kontrollpersonal separat vorgewiesen werden.

Wie auch bisher, dürfen je Fluggast Flüssigkeiten in Behältnissen bis maximal 100 Milli-Liter Fassungsvermögen mitgenommen werden, die in einen durchsichtigen, wieder verschließbaren Ein-Liter-Plastikbeutel passen.

Weiterhin dürfen Medikamente und Diätnahrung wie Babynahrung mitgenommen werden.

Nunmehr dürfen sämtliche Duty-free-Artikel in versiegelten Sicherheitsbeuteln von Fluggästen im Handgepäck mitgeführt werden, auch wenn sie auf Flughäfen in Staaten erworben wurden, die nicht der Europäischen Union angehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Sicherheitsbeutel nicht geöffnet bzw. beschädigt wurde und sich der Einkaufsbeleg im Sicherheitsbeutel befindet.

Weitere Informationen sind den beiden Informationsbroschüren zu entnehmen:


Verbotene Gegenstände

Gemäß Verordnung (EU) 2015/1998 der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2015 dürfen folgende Gegenstände nicht im Handgepäck bzw. im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden: