Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, Fassung vom 19.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der ein nationales Sicherheitsprogramm erlassen wird (Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung – NaSP-VO)
StF: BGBl. II Nr. 276/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen eins und 2 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 – LSG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Text

Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Durchführung der gemäß der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Durchführung der gemäß der Anlage den Luftfahrtunternehmen obliegenden Maßnahmen ist durch das jeweilige Luftfahrtunternehmen, welches Personen oder Güter von einem im Absatz eins, genannten Flugplatz befördert, zu gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Durchführung der gemäß der Anlage bestimmten Stellen (Paragraph eins, Absatz eins, LSG 2011) obliegenden Maßnahmen ist durch folgende Stellen zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      reglementierte Beauftragte im Sinne des Artikel 3, Absatz 26, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008,
    2. Ziffer 2
      bekannte Versender im Sinne des Artikel 3, Absatz 27, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie
    3. Ziffer 3
      reglementierte Lieferanten im Sinne des Punktes 8.0.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010.
    Reglementierte Beauftragte und bekannte Versender müssen Personen, die einen unbegleiteten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, für welche die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen haben, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung gemäß Punkt 11.1.4 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterziehen. Soweit gemäß den Punkten 6.5.2., 8.1.4. und 9.1.3 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 die Benennung von geschäftlichen Versendern (Artikel 3, Absatz 28, der Verordnung [EG] Nr. 300/2008) und bekannten Lieferanten (Punkte 8.0.2. und 9.0.2. des Anhangs der Verordnung [EU] Nr. 185/2010) durch reglementierte Beauftragte, Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten oder Zivilflugplatzhalter erfolgen kann, hat die jeweilige benennende Organisation die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen durch die Benannten zu gewährleisten. Eine Benennung als geschäftlicher Versender oder bekannter Lieferant darf nur erfolgen, wenn das jeweilige Unternehmen für Durchsuchungen oder als Sicherheitsbeauftragte ausschließlich Personen heranzieht, die sich der hiefür in Paragraph 2, Absatz 7, LSG 2011 vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben.
  4. Absatz 4Luftfahrtunternehmen, die zugleich die in Absatz 3, genannten Stellen sind, haben auch die diesen Stellen obliegenden Maßnahmen wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Maßnahmen, die gemäß unionsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen von Behörden durchzuführen sind, sind von den Verantwortlichkeiten gemäß Absatz eins bis 4 ausgenommen.

§ 2

Text

Alternative Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeschränkt sich der Verkehr auf einem Flugplatz oder einem abgegrenzten Flugplatzbereich auf eine Kategorie oder mehrere Kategorien des Artikel eins, Ziffer eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, können vom Zivilflugplatzhalter oder Inhaber einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 62, LFG im Rahmen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LSG 2011 zu erstellenden Sicherheitsprogramme alternative Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 oder besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen im Sinne des Punktes 1.0.3. des Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 beantragt werden. Solche alternativen Sicherheitsmaßnahmen können von der Behörde nur nach Durchführung einer vorherigen ortsbezogenen Risikobewertung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009, der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 genehmigt werden.
  2. Absatz 2In Verfahren gemäß Absatz eins, betreffend Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, wirkt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Militärflugplatzhalter mit. Über in solchen Verfahren erteilte Genehmigungen ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren. Insoweit im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass neben den am Militärflugplatz durchgeführten militärischen Sicherheitsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt erforderlich sind, kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Parteistellung zu.

§ 3

Text

Erstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (Paragraph 2, LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 4, LSG 2011 enthalten.
  2. Absatz 2Sicherheitsprogramme gemäß Paragraph 2, LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.

§ 4

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 4,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 5

Text

Verweisungen

Paragraph 5,

In dieser Verordnung enthaltene Verweisungen auf die

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, oder
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009 S. 17, oder
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1,
sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung dieser unionsrechtlichen Verordnungen zu verstehen.

Anl. 1

Text

Anlage

Verantwortlichkeiten gemäß Paragraph eins, NaSP-VO

Rechtsquelle des Unionsrechts

Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift

Verantwortlicher für die Durchführung

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

1. Flughafensicherheit

Zivilflugplatzhalter

Ausnahme:

Punkte 1.2.3. und 1.2.4. des Anhangs der VO 185/2010 betreffend Ausstellung der Flugbesatzungsausweise: Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen

Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

4. Fluggäste und Handgepäck

Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

5. Aufgegebenes Gepäck

Zivilflugplatzhalter

Ausnahmen:

Punkte 5.2. und 5.3. des Anhanges der VO 300/2008 und der VO 185/2010: Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

6. Fracht und Post

VO (EG) Nr. 300/2008

6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter

VO (EU) Nr. 185/2010

6.1. Sicherheitskontrollen – Allgemeine Bestimmungen

Reglementierter Beauftragter

VO (EG) Nr. 300/2008

6.2. Schutz der Fracht und Postsendungen

Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter

VO (EU) Nr. 185/2010

6.2. Kontrolle

Reglementierter Beauftragter

VO (EU) Nr. 185/2010

6.3. Reglementierte Beauftragte

Reglementierter Beauftragter

VO (EU) Nr. 185/2010

6.4. Bekannte Versender

Bekannter Versender

VO (EU) Nr. 185/2010

6.5. Geschäftliche Versender

Reglementierter Beauftragter

VO (EU) Nr. 185/2010

6.6. Schutz der Fracht und Postsendungen

6.6.1. Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender

6.6.2. Luftfahrtunternehmen, Reglementierter Beauftragter, Bekannter Versender

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

8. Bordvorräte

Luftfahrtunternehmen und reglementierte Lieferanten

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

9. Flughafenlieferungen

Zivilflugplatzhalter

VO (EG) Nr. 300/2008

10. Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges

Luftfahrtunternehmen

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

11. Einstellung und Schulung von Personal

VO (EU) Nr. 185/2010

11.1. Einstellung

Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, reglementierter Beauftragter, bekannter Versender, reglementierter Lieferant

VO (EU) Nr. 185/2010

11.2. Schulung
11.3. Zertifizierung oder Zulassung
11.4. Fortbildung
11.5. Qualifikation von Ausbildern und unabhängigen Validierern
11.6. Gegenseitige Anerkennung der Schulung

Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen, bekannter Versender, reglementierter Lieferant, reglementierter Beauftragter

VO (EG) Nr. 300/2008

VO (EU) Nr. 185/2010

12. Sicherheitsausrüstung

Zivilflugplatzhalter, reglementierter Beauftragter, reglementierter Lieferant, bekannter Versender