Ausnahmegenehmigung auslaufende Serien Umweltanforderung Euro 5+ L

Klasse L – Umweltanforderungsstufe Euro 5+
Verordnung (EU) Nr. 901/2014

Ergänzung zu Erlass GZ 2024-0.846.153- Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien der Klasse L – Umweltanforderungsstufe Euro 5+ (Verordnung (EU) Nr. 901/2014) & Geräuschpegel (Verordnung (EU) Nr. 134/2014)

Ergänzend zu den Angaben in oben genannten Erlass wird festgehalten, dass auch Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L1e (L1e-A & L1e-B), L2e-P, L6e-A mit nicht rein elektrischem Antrieb (mit Verbrennungskraftmaschine) von auslaufenden Serien betroffen sein können – konkret vom Nachweis der Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen (Prüfung Typ V). 
Für Fahrzeuge dieser Klassen (L1e, L2e-P und L6e-A) gilt zwar weiterhin die Umweltanforderungsstufe Euro 5, jedoch werden in Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 23 lit. a bis c drei Verfahren zum Nachweis der Dauerhaltbarkeit zur Wahl gestellt:

  • a. tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke
  • b. tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke
  • c. mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren

Fahrzeugtypen, für die der Nachweis der Dauerhaltbarkeit nach lit. a oder lit. b erfolgt ist, sind von dem Zulassungsverbot nicht betroffen. Einzig der Nachweis der Dauerhaltbarkeit nach dem mathematischen Dauerhaltbarkeitsverfahren gemäß lit. c ist ab 1. Jänner 2025 nicht mehr zulässig.

Die Antragstellung um Ausnahmegenehmigung für betroffene Fahrzeuge ist ab sofort in gewohnter Art möglich. In den Antragsunterlagen (Excel FIN-Liste) sind diese Fahrzeuge in der Spalte „VO 2020/239 (Euro 5+)“ zu kennzeichnen.

Sollte dadurch eine so große Anzahl an Fahrzeugen betroffen sein, dass die Stückzahlregelungen gemäß Artikel 44 Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (10 % der Erstzulassungen der letzten beiden Jahre bzw. 100 Stk.) nicht ausreichen, so wird ersucht, bis zum 15. Dezember 2024 die entsprechenden Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Typ und unter der Angabe, ob die Übereinstimmungsbescheinigungen bis zum 30. September 2024 oder nach dem 30. September 2024 ausgestellt wurden, an typengenehmigung@bmk.gv.at rückzumelden. (Über alle bis zum 15. Dezember 2024 übermittelten Listen (Excel) kann eine Entscheidung über die konkrete Stückzahl noch vor dem 31. Dezember 2024 erfolgen, für die in weiterer Folge Ausnahmegenehmigungen beantragt werden können.) 

Der Erlass GZ 2024-0.846.153 behält seine Gültigkeit.

Ausnahmegenehmigung Umweltanforderung Euro 5+ L (ZIP, 462 KB)