Fahrbahnübergangskonstruktionen - Anmerkung 1
Mit dem Inkrafttreten der RVS 15.04.51 am 1. Dezember 2010 über Fahrbahnübergänge mit Ablauf der festgelegten Koexistenzperiode am 22. März 2013 wurde die Geltungsdauer der nach der Vorgängerversion der RVS erteilten Zulassungen für Fahrbahnübergangskonstruktionen als formal ungültig erklärt.
Jene Hersteller, die um eine Folgezulassung der bisher zugehörigen zugelassenen Übergangskonstruktionen eingereicht haben, werden auf der Homepage des Bundesministeriums als „in Bearbeitung“ gelistet und werden derzeit bearbeitet.
Zu den zur Folgezulassung beantragten zugehörigen formal ungültigen Zulassungen ist festzuhalten, dass diese den technischen Anforderungen der RVS 15.04.51:2010 genügen. Die zur Folgezulassung beantragten Systeme sind aus technischer Sicht zur Vorgängerfassung der RVS 15.04.51:2010 nahezu unverändert. Für diese wird die Möglichkeit einer vorübergehenden Nutzung, für den Geltungsbereich der Bundesstraßen, bis zum Vorliegen einer formalen Ausstellung der Folgezulassung eingeräumt.