wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG
Erlass zur Klarstellung hinsichtlich der vorübergehenden Verlängerung der Fristen für die wiederkehrende Begutachtung (Pickerl)
Aufgrund verschiedener Anfragen betreffend die korrekte Fristberechnung und die Beurteilung der Gültigkeit von abgelaufenen Begutachtungsplaketten geht der Erlass vom 30. Juni näher auf Folgendes ein:
- Gültigkeitsverlängerung nach der Verordnung (EU) 2020/698
- Verlängerung der Toleranzfrist des § 57a Absatz 3 KFG durch die Fristhemmung gemäß § 132a Absatz 1 zweiter Satz KFG