Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Langtitel

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz.
StF: BGBl. Nr. 372/1927 (NR: GP III 101 AB 115 S. 24.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1934,

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.
  2. Absatz 2Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. römisch II Nr.  95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donauregulierungsfonds herrührenden und der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz für die im Paragraph eins,, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet der Bund vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 70 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, einen Beitrag von 15 Prozent leisten.
  2. Absatz 2Zum Aufwande für die Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des Paragraph eins,, (2), leisten
    1. Litera a
      hinsichtlich der aus dem Vermögen der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen der Bund einen Beitrag von 33 1/3 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 16 2/3 Prozent und die Stadt Wien, letztere auch als Bundesland Wien, einen Beitrag von 50 Prozent und
    2. Litera b
      hinsichtlich der übrigen Kosten der Bund einen Beitrag von 80 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 5 Prozent und die Stadt Wien, letztere auch als Bundesland Wien einen Beitrag von 15 Prozent.

    Diese beiden Aufteilungsschlüssel gelten, soweit die unter a und b bezeichneten Kosten nicht aus Sondereinnahmen für den einen oder den anderen der beiden Bereiche gedeckt werden können.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Text

Paragraph 3,

Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Wirkungsbereich der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz bleiben einem Übereinkommen zwischen Bund, Bundesland Niederösterreich und Gemeinde Wien vorbehalten.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt zugleich mit dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten in Kraft.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 4

Text

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.