Offenlegungspflichten

Greenwashing vermeiden, Vertrauen in grüne Produkte stärken und Anleger:innen eine zuverlässige Vergleichsbasis für Investmententscheidungen bieten: Die Taxonomie-Verordnung enthält Vorschriften, um die Transparenz von Finanzprodukten zu verbessern. Bereits bestehende Offenlegungspflichten wurden damit um Informationen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erweitert.

Unternehmensbezogene Offenlegung (Artikel 8 Taxonomie-Verordnung)

Große Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind und im Durchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, im Zuge des Jahresabschlusses eine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufzunehmen. Die Basis dafür bildet die Non-Financial Reporting Directive 2014/95/EU (NFRD) (→ EUR-Lex), mit der die EU-Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU (→ EUR-Lex) geändert wurde. Die nichtfinanzielle Erklärung hat dabei zumindest Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmer:innen-Aspekten, zur Einhaltung von Menschenrechten sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu enthalten. Die Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung wurden in Österreich mit dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) (→ RIS) in nationales Recht umgesetzt.

Mit der Taxonomie-Verordnung wurde die nichtfinanzielle Erklärung auf Angaben dahingehend erweitert, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten eines Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie einzustufen sind. Näher erläutert werden die Verpflichtungen in der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 Taxonomie-Verordnung (→ EUR-Lex).

Erweiterungen durch die CSRD

Um die nichtfinanzielle Berichterstattung in der Praxis zu verbessern und dem gesteigerten Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen gerecht zu werden, hat die Europäische Kommission mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (→ EUR-Lex) im Dezember 2022 eine Überarbeitung der Non-Financial Reporting Directive veröffentlicht. Die EU Mitgliedstaaten haben nun 18 Monate Zeit um die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die größten Neuerungen der CSRD betreffen den Anwendungsbereich, die Berichtsinhalte und die Prüfpflicht der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der nichtfinanzieller Berichterstattung auf alle großen sowie alle auf der Börse gelisteten Klein- und Mittelunternehmen.

EU-weit führt das laut Schätzungen zu einer Erhöhung der Anzahl berichtsplichtiger Unternehmen von circa 11.000 auf circa 49.000 Unternehmen.  Die Europäische Kommission hat die European Financial Reporting and Auditing Group (EFRAG) mit der Erarbeitung von European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beauftragt, die nun in einen delegierten Rechtsakt gegossen werden. Durch die ESRS werden die Inhalte der nichtfinanziellen Berichterstattung konkretisiert und vereinheitlicht. Außerdem wird unter der CSRD eine Prüfpflicht eingeführt, nach der die nichtfinanziellen Berichte von Wirtschaftsprüfer:innen zunächst mit begrenzter Sicherheit und in Zukunft eventuell mit hinreichender Sicherheit geprüft werden müssen. Sie konkretisiert zudem die zu berichtenden Informationen. Mit dem Vorschlag werden auch Wirtschftsprüfer:innen dazu verpflichtet, die Angaben nichtfinanzieller Erklärungen inhaltlich zu prüfen.

Produktbezogene Offenlegung (Artikel 5, 6 und 7 Taxonomie-Verordnung)

Finanzmarktteilnehmer:innen, die in bestimmte Finanzprodukte investieren oder diese bewerben, müssen laut Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) (→ EUR-Lex) Informationen bezüglich Nachhaltigkeitsrisiken, zur Berücksichtigung negativer Auswirkungen sowie zu nachhaltigen Investitionszielen offenlegen. Ziel der Verordnung ist es, durch harmonisierte Transparenzvorschriften Endanleger:innen besser zu schützen. 

In Artikel 5 bis 7 erweitert die Taxonomie-Verordnung die Offenlegungsverordnung um taxonomiebezogene Aspekte. Sie unterscheidet dabei mit Verweis auf die SFDR drei Produktkategorien:

  • „dunkelgrüne“ Finanzprodukte: Das sind jene Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Artikel 9 SFDR)
  • „hellgrüne“ Finanzprodukte: Diese bewerben ökologische oder soziale Merkmale (Artikel 8 SFDR)
  • Sonstige „konventionelle“ Finanzprodukte: Diese beinhalten keine nachhaltigen Merkmale 

Die Inhalte und Art der Darstellung werden durch technische Regulierungsstandards (→ EUR-Lex) der Europäischen Kommission (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288) konkretisiert.