Bevollmächtigte Für Elektro- und Elektronikgeräte

Mit der Novelle 2014 der EAG-VO haben ausländische Hersteller die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bestellen.

Mit der Novelle (BGBl. I Nr. 103/2013) des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und der Novelle (BGBl. II Nr. 193/2014) der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) wurde die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte umgesetzt.

Durch diese beiden Novellen wurde einerseits der Hersteller-Begriff des AWG 2002 erweitert und andererseits die Möglichkeit bzw. Verpflichtung in der EAG-VO geschaffen, einen Bevollmächtigten für die vom erweiterten Hersteller-Begriff neu erfassten ausländischen Hersteller beziehungsweise Fernabsatzhändler zu bestellen.

Erweiterter Hersteller-Begriff

Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt neben den bisherigen Definierten, seit 14. Februar 2014 auch jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes

  • Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und nach Maßgabe der EAG-VO einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der EAG-VO bestellt hat (ausländischer Hersteller nach § 13a Absatz 1 Z 4 AWG 2002)

oder

  • Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist (= ausländischer Fernabsatzhändler nach § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002).

Bevollmächtigter

Seit dem Inkrafttreten der EAG-VO-Novelle mit 1. Juli 2014, haben ausländische Hersteller nach § 13a Absatz 1 Z 4 AWG 2002, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist (§ 21a EAG-VO). Ausländische Fernabsatzhändler (nach § 13a Absatz 1 Z 5 AWG 2002) hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist, zu bestellen (§ 21b EAG-VO).

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe Voraussetzungen) kann als Bevollmächtigter agiert werden. Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlers nach dem AWG 2002 und der EAG-VO für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher bzw. an Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss er sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Absatz 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die Behörde (Bundesministerium) setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigter. Der Bevollmächtigte hat die von seinem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten sowie die zur Wiederverwendung vorbereiteten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten an das Register gemäß § 22 Absatz 1 AWG 2002 zu melden.

Durch § 21c EAG-VO werden Hersteller gemäß § 13a Absatz 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Betroffene Unternehmen

Ausländische Hersteller nach § 13a Absatz 1 Z AWG 2002 und ausländische Fernabsatzhändler nach § 13a Absatz 1 Z 5 AWG 2002 sowie österreichische Fernabsatzhändler.

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 21a Absatz 1 und § 21b Absatz 2 EAG-VO):

  1. der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland,
  2. das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse,
  3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können (vgl. § 21a Abs. 4 und § 21b Abs. 1 EAG-VO).

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigter für einen ausländischen Hersteller oder Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das Bundesministerium (Abteilung V/2, Stubenbastei 5, 1010 Wien oder abt.52@bmk.gv.at) zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert, nimmt das Bundesministerium die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im eRAS vor. In weiterer Folge übermittelt das Bundesministerium die Stammdaten des ausländischen Herstellers oder Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert.

Anschließend werden dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen er als Nebenbenutzer Zugang zu den Daten des ausländischen Herstellers oder Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass der ausländische Hersteller oder Fernabsatzhändler selbst die Pflege seiner Stammdaten übernehmen will, kann er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 (1) 31304/8000 oder edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das Bundesministerium die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 AWG 2002 nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen (zum Vergleich § 21a Abs. 3 letzter Satz und § 21b Abs. 4 letzter Satz EAG-VO).

Erforderliche Unterlagen

Eine dem § 21a Abs. 1 Z 4 bzw. dem § 21b Abs. 2 Z 4 EAG-VO entsprechende Vollmacht (siehe Voraussetzungen).

Rechtsgrundlagen

  • § 13a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
  • §§ 21a, 21b und 21c Verordnung des BMNT über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräte-verordnung – EAG-VO).

Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte (englisch) (PDF, 32 KB)