Umspannwerk Bisamberg Geschäftszahl: 2023-0.654.828

Bewilligungsverfahren gemäß Starkstromwegegesetz 1968 (StWG); Austrian Power Grid AG (APG); Umspannwerk Bisamberg, Neuorganisation Eigenbedarfsanlagen; Ermittlungsverfahren.

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig. Die bestehenden Eigenbedarfsschaltanlagen (EB-Schaltanlagen) im Umspannwerk (UW) Bisamberg müssen aufgrund ihres Alters und der nicht mehr verfügbaren Ersatzteile erneuert werden. Weiters haben die laufenden Erweiterungen und Umbauten der Hochspannungsschaltanlagen, Schutz und Leittechnik, in den letzten Jahren ungünstige Insellösungen für die Eigenbedarfs- und Unterbrechungsfreie Stromversorgungs-Anlagen (USV-Anlagen) geschaffen.

Aus diesen Gründen hat die APG ein gesamthaftes EB/USV-Konzept für die Generalerneuerung der EB-Anlagen und der Optimierung von Eigenbedarfs- und USV-Anlagen ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang plant die APG einen Tausch des bestehenden 10/0,4 Kilovolt (kV) Eigenbedarfsumspanners EBU3 und die Erhöhung der Umspannleistung von 500 Kilovoltampere (kVA) auf 800 kVA und die Neuerrichtung eines 30/0,4 kV-Eigenbedarfsumspanners EBU43 mit einer Umspannleistung von 800 kVA.

Mit der Neuorganisation der Eigenbedarfs- und USV-Anlagen ist auch eine Optimierung der Lagerflächen geplant, welche durch Neuerrichtung von Lagergebäuden und Unterstellflächen umgesetzt werden soll.

Das bestehende 380/220/110 kV-Umspannwerk Bisamberg einschließlich der zu erweiternden Anlagenteile liegt in den Gemeindegebieten von Stetten (KG 11018 Stetten) und Hagenbrunn (KG 11025 Flandorf), auf den nachstehenden Grundstücken:

  • KG 11018 Stetten: GSt-Nr. 1099/2, 2783, beide EZ 826, und GSt-Nr. 1099/23, EZ 1301
  • KG 11025 Flandorf: GSt-Nr. 437/3, EZ 399

Mit Schreiben vom 31. August 2023 suchte die APG um Durchführung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie des elektrizitätsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, idgF, an und übermittelte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 StWG daraus, dass sich die vom gegenständlichen Vorhaben betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Abs. 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet über die Anträge der APG gemäß §§ 6 und 7 StWG, BGBl. Nr. 70/1968, i. d. g. F., nach den Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, idgF, sowie im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung des Ermittlungsverfahrens an.

Achtung

Die mündliche Verhandlung wird wie folgt anberaumt:

Dienstag 31. Oktober 2023, 13.00 Uhr, Umspannwerk Bisamberg, Wiener Straße 38, 2100 Stetten

Die Amtsabordnung findet sich zum genannten Zeitpunkt im Umspannwerk Bisamberg ein.

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Stetten, Schulgasse 2, 2100 Stetten, und im Marktgemeindeamt Hagenbrunn, Salzstraße 10, 2102 Hagenbrunn, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 29. September 2023 (PDF, 307 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie können persönlich zur Verhandlung kommen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 AVG 1991 i. d. g. F.. verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der
Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens bei der Verhandlung Einwendungen gegen das beantragte Projekt erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen gegen die der Verhandlung zugrundeliegenden Anträge erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 29. September 2023 (PDF, 307 KB)