Umspannwerk Tauern, Ersatzneubau der 30 kV Freiluftschaltanlage  Geschäftszahl: 2023-0.789.962, Kundmachung

Bewilligungsverfahren gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968; Austrian Power Grid AG; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Die Austrian Power Grid AG (APG) ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110, 220 und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig.

Im August 2023 führte eine Störung mit Brandentwicklung an der 30 kV-lnnenraumschaltanlage RHU41 im Umspannwerk (UW) Tauern zur Zerstörung derselben. Es ist daher erforderlich, die zerstörte lnnenraumschaltanlage für die Versorgung der Kompensationsdrossel DR41 sowie des an diese Anlage angeschlossenen Eigenbedarfstransformators zu ersetzen. Die zu erneuernde 30 kV-Anlage RHU41 soll aus Verfügbarkeitserwägungen als Freiluftschaltanlage ausgeführt werden.

Das bestehende 380/220 kV-Umspannwerk Tauern einschließlich der zu errichtenden 30 kV Freiluftschaltanlage befindet sich in den Gemeindegebieten von Kaprun (KG 57310 Kaprun) und Piesendorf (KG 57308 Humersdorf).

Mit Schreiben vom 16.10.2023 suchte die APG beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) um Erteilung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), BGBl. Nr. 70/1968 idgF, sowie um Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, i. d. g. F., an und übermittelte dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung des starkstromwegerechtlichen Verfahrens ergibt sich gemäß § 1 Absatz 1 StWG daraus, dass sich die vom gegenständlichen Vorhaben betroffene elektrische Leitungsanlage für Starkstrom auf zwei Bundesländer erstreckt.

Gemäß § 7 Absatz 1 StWG ist durch Auflagen eine Abstimmung des Projekts mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Maßgabe ihrer möglichen Betroffenheit zu hören. Andere für das Projekt erforderliche verwaltungsrechtliche Bewilligungen bleiben unberührt.

Achtung

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ordnet nunmehr gemäß den Bestimmungen des StWG und des ETG 1992 i. V. m. der Bestimmung des § 44 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:

Mittwoch, 29. November 2023, 10:00 Uhr
Zugangs-Link für die Videokonferenz (→ Zoom)
Meeting-ID: 621 4678 2370
Kenncode: 601192

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte (unter Angabe der Geschäftszahl 2023-0.789.962) bis spätestens 28.11.2023 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at, bekannt, damit Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz per E-Mail übermittelt werden kann.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Absatz 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

In die von der APG übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Kaprun, Wilhelm-Fazokas-Straße 20a, 5710 Kaprun, und im Gemeindeamt Piesendorf, Dorfstraße 15, 5721 Piesendorf, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 3. November 2023 (PDF, 304 KB)