IG-L Maßnahmenprogramme der Bundesländer

Zur Erreichung der Ziele des Immisionsgesetz-Luft (IG-L)

Zur Erreichung der Ziele des IG-L haben die jeweiligen Landeshauptleute nach § 9a IG-L  (→ RIS) auf Grundlage einer Statuserhebung und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerts geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet wird.

Das Programm ist spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI ausgewiesen wurde, auf der Website des Landes und des BMK kundzumachen.

Maßnahmenprogramme der einzelnen Bundesländer