Messstation Überackern Geschäftszahl: 2023-0.877.057

Genehmigungsverfahren gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Messstation (MS) Überackern; Molchbarmachung SÜDAL; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung.

Kundmachung

Die Gas Connect Austria GmbH betreibt in Osterreich ein System von Fernleitungen für den europäischen Transit und für die Versorgung des Inlandes mit Erdgas. Im Bundesland Oberösterreich befindet sich in Überackern die Messstation (MS) Überackern.

In der MS Überackern erfolgt die Anspeisung mit Erdgas derzeit über die Erdgashochdruckleitung PENTA. In der Station wird das Gas geregelt, gemessen und anschließend in die Leitungen BAG und SÜDAL eingespeist. Die Leitung SÜDAL verläuft – die Salzach querend – zur Bayerngas nach Deutschland zur Verdichterstation Haiming. Bei der Errichtung der Station Überackern wurde keine Molchschleuse bei der SÜDAL vorgesehen. Um die Leitung Reinigungs- und Inspektionsprozeduren unterziehen zu können, muss nunmehr eine Molchschleuse errichtet werden.

Zu diesem Zweck sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. 639/1, EZ 604, Katastralgemeinde 40020 Überackern (Eigengrund der Gas Connect Austria GmbH), geplant:

Demontage

Endstück der 28" Rohrleitung am Einbindepunkt EP05

Umbau/Neubau

  • Errichtung von Fundamenten für die Molchschleuse, Manipulationsfläche und unterirdische Armaturen
  • Herstellung der 28" Verrohrung für den Molchschleusenanschluss
  • Einbau eines unterirdischen 28" Kugelhahns samt Bypass (EP04, EP05)
  • Errichtung einer Molchschleuse inkl. Kickerline, Pendelleitung, Ausblaseleitung und Entleerung
  • Errichtung einer 8" Kickerline (EP02, EPO3)
  • Einbindung eines Molchmelders (EP01)
  • Einbau eines 8" Kugelhahns in die Stationsausblaseleitung (EP06)
  • Erweiterung des Potentialausgleichs
  • Außenanlagen- und Oberflächengestaltung im Bereich der Einbindungen

Die Messstation Überackern befindet sich in der Gemeinde Überackern im Bezirk Braunau am Inn in Oberösterreich.

Aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, i. d. g. F., iVm den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, i. d. g. F., ist für die Genehmigung dieser Bauvorhaben die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrer Funktion als gasrechtliche Genehmigungsbehörde zuständig.

Mit Schreiben vom 28. November 2023 suchte die GCA daher beim BMK um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des oben beschriebenen Projekts an und übermittelte dem BMK die erforderlichen Einreichunterlagen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
ordnet über den Antrag der Gas Connect Austria GmbH gemäß den §§ 134, 137, 138 sowie 150,
151 und 153 des GWG 2011 sowie gemäß den §§ 40 ff. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F.,
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) wie folgt an:

Achtung

Mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zoom) am Donnerstag, 11. Jänner 2024, 11.30 Uhr.

Zugangs-Link für die Videokonferenz

In die von der Gas Connect Austria GmbH übermittelten Einreichunterlagen kann bis zur mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt Überackern, Dorfstraße 3, 5123 Überackern, Einsicht genommen werden.

Kundmachung vom 18. Dezember 2023 (PDF, 354 KB)

Sie werden eingeladen, soweit Ihre Interessen berührt sind, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie können an der mündlichen Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videokonferenz) teilnehmen oder – wenn Sie das wollen – persönlich am Sitz der Behörde erscheinen (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien).

Wenn Sie an der Videokonferenz teilnehmen wollen und Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz nicht bereits per E-Mail übermittelt wurde, geben Sie dies bitte (unter Angabe der Geschäftszahl) bis spätestens 10. Jänner 2024 unter den E-Mail-Adressen Michael.Siegl@bmk.gv.at und Abt-VI-4a@bmk.gv.at, bekannt, damit Ihnen der Zugangs-Link für die Videokonferenz per E-Mail übermittelt werden kann.

Sie können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. Wenn Sie sich vertreten lassen, dann muss Ihr Vertreter mit der Sachlage vertraut und mit einer schriftlichen Vollmacht zur Abgabe bindender Erklärungen ausgestattet sein. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten und muss ordnungsgemäß vergebührt sein. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, vertreten lassen,
  • Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die der Behörde bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.

Falls Sie an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, bringen Sie bitte diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter diese mitbringt.

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei dann, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn Sie keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht unbedingt erforderlich.

Kundmachung vom 18. Dezember 2023 (PDF, 354 KB)